Inhalt der
Todesbeur-
kundung im
Allgemeinen.
Inhalt in
besonderen
Fällen.
Vollständigkeit.
Todtgeburten
und
dergleichen.
Eintragung.
nach der
Beslaltung.
Beilage zu Nr. VI. 90
III. Eintragung der Sterbfälle.
g 301.
Die Eintragung des Sterbfalls soll enthalten:
Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden;
Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes;
v:u. Vor= und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort und
Geburtsort des Verstorbenen;
Vor= und Familiennamen seines Ehegatten oder Vermerk, daß der Verstorbene
ledig, verwittwet oder geschieden gewesen sei;
. Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern des Ver-
storbenen.
PStG 9 591.
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g 302.
1. War der Verstorbene mehrmals verheirathet, so genügt die Angabe des letzten Ehe-
gatten in der Fassung „zuletzt verheirathet gewesen mit“.
2. Wird die Anzeige nicht von dem Familienhaupte, sondern von einer der in §8 2902
und 291 bezeichneten Personen erstattet, so ist in der Eintragung ersichtlich zu machen, daß
entweder der Sterbfall in der Wohnung oder Behausung des Anzeigers sich ereignet habe oder
daß der Anzeiger aus eigener Wissenschaft unterrichtet sei.
A# #9 20.
g 303.
1. Der Standesbeamte hat darauf hinzuwirken, daß bei Anzeige eines Sterbfalls alle
einzutragenden Verhältnisse vollständig und genau angegeben werden.
2. Sind einzelne Punkte z. B. Name, Stand oder Gewerbe oder Wohnort der Eltern
des Verstorbenen nicht bekannt, auch nicht sofort zu ermitteln, so ist dies in der Eintragung,
deren Vollzug darum nicht verzögert werden darf, durch Einstellung des Wortes „unbekannt“
an der für die Angabe bestimmten Stelle ersichtlich zu machen.
3. In solchen Fällen bleibt es Aufgabe des Standesbeamten, thunlichst für nachträgliche
Feststellung wichtigerer Thatsachen Sorge zu tragen und das Ermittelte dem Amtsgerichte
zwecks Einleitung des Berichtigungsverfahrens mitzutheilen. 88 317 ff.
PGStG g 692.
8 304.
Todtgeborene oder in der Geburt verstorbene Kinder (vergleiche § 1102) werden nur in
das Sterberegister eingetragen. § 131.
Pet## # 23.
§ 305.
1. Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine Bestattung (Beerdigung oder
Feuerbestattung) vor der Eintragung des Sterbfalls in das Sterberegister stattfinden.
PStG g 60 Sab .