Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Nr. L. 1 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlernhe, Dienstag den 8. Januar 1901. 
Juhalt. 
Bekauntmachung und Verordnung des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unter- 
richts: die Kosten der Rechtshülfe in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend; des Ministeriums 
des Junern: die Arzneitaxe betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 24. Dezember 1900.) 
Die Kosten der Rechtshülfe in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend. 
Nachdem die Königlich Bayerische Regierung auf die Erhebung von Gebühren für die 
Erledigung von Rechtshülfeersuchen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in 
Bezug auf Baden verzichtet hat, wird auf Grund des § 81 Absatz 3 des Gesetzes vom 
15. Juni 1899, die Gerichts= und Notarskosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit betreffend (Gesetze“= und Verordnungsblatt Seite 201), mit Wirkung für die vom 
1. Februar 1901 an eingehenden Ersuchen verfügt, daß von der Erhebung der in § 81 
Absatz 1 daselbst bestimmten Gebühren in Bezug auf Bahern gleichfalls abzusehen ist. 
Karlsruhe, den 24. Dezember 1900. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
Nokk. 
Vdt. Dr. Welde. 
Verordunng. 
(Vom 30. Dezember 1900.) 
Die Arzrneitaxe betreffend. 
Die Apotheker und Besitzer von Handapotheken haben vom 1. Januar 1901 an die 
Preise für Arzneistoffe, Arbeiten und Gefäße nach der Preußischen Arzneitaxe vom 19. Dezember 
d. J. zu berechnen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 1
	        
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