Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Beilage zu Nr. VI. 92 
3. Nach Vollzug der Beerdigung hat der Standesbeamte auf dem Leichenschauschein in 
Spalte 10 und 11 die Zeit der innerhalb seines Bezirks stattgehabten Beerdigung oder den 
Ort, wohin die Leiche verbracht wurde, einzutragen. 
VO vom 16. Dezember 1875 88 5), 6, 15. 
§ 310. 
Verfahren 1. Bei Todesfällen aktiver Militärpersonen an Garnisonsorten wird der Sterbschein dem 
beim Tod Standesbeamten vom Kommandanten (Garnisonsältesten) durch eine Ordonnanz übersendet und 
von Nailker der Erlaubnißschein vom Standesbeamten dem Ueberbringer übergeben. 
" 2. Auch der Leichenschauschein wird dem Standesbeamten vom Kommandanten (Garnisons- 
ältesten) übermittelt. 
3. Diese Bestimmungen gelten auch bei außerhalb eines Garnisonsortes vorkommenden 
Todesfällen unter der Stammmannschaft eines Landwehrbataillons. Dabei hat der Bezirks- 
kommandeur die Obliegenheiten des Kommandanten. 
BO vom 5 Februar 1870, den Vollzug des Gesetzes über die Beurkundungen des bürgerlichen Standes u. s. w. betr. 
§ 311. 
Verfahren bei 1. Bei gewaltsamen Todesfällen wird der Staatsanwalt oder das Amtsgericht möglichst 
- rasch — soweit thunlich gleichzeitig mit der Mittheilung nach § 297 — die Genehmigung zur 
Beeerdigung übersenden. 
2. Erst nach Eingang dieser Genehmigung übergibt der Standesbeamte den Erlaubniß- 
schein mit dem Vermerk über den erfolgten Eintrag (§ 309) und unter Anschluß der Ge- 
nehmigung (Absatz 1) dem Leichenschauer. 
3. Der Leichenschauer hat sodann die Zeit der Beerdigung beizusetzen, den Leichenschau- 
schein auszufertigen, diesen sowie den früher niedergeschriebenen Sterbschein dem Standes- 
beamten, den Erlaubnißschein aber den Angehörigen zu übermitteln. 
4. Hat der Standesbeamte mit der Genehmigung zur Vornahme der Beerdigung nicht 
zugleich das Ergebniß der Erhebungen erhalten und muß deshalb der Eintrag in das Sterbe- 
register zunächst unterbleiben, während eine Verzögerung der Beerdigung bederklich erscheint, 
so hat die Ortspolizeibehörde dem Leichenschauer hievon Kenntniß und die schriftliche Erlaub- 
niß zur Vornahme der Beerdigung zu ertheilen. § 305. 
VO vom 16. Dezember 1875, die sanitätspolizeilichen Maßregeln u. s. w. betr., § 112; VO vom 11. September 1879, 
das Verfahren bei gewaltsamen Todesfällen betr., § 4. 
312. 
Vorlage der 1. Der Standesbeamte legt sämmtliche Sterb= und Leichenschauscheine eines Monats 
Sterb= und spätestens bis zum 5. des folgenden Monats dem Bezirksarzte vor. 
sbricheuschann 2. Für sorgfältige Ausfüllung der Spalten 11, 12, 13 und 16 auf den Sterbscheinen 
Bezirksarzt. und eventuell der Spalte 8 auf den Leichenschauscheinen durch den behandelnden Arzt, falls 
ein solcher vorhanden war, ist Sorge zu tragen. 
VO vom 16. Dezember 1875, die sanitätspolizeilichen Maßregeln u. s. w. betr., 58 5, 62, 16.
	        
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