— 93 — Beilage zu Nr. VI.
V. Dem Staudesbeamten obliegende Mittheilungen.
8 313.
1. Der Standesbeamte ist verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht (§ 151) Anzeige zu Anzeige an
machen, wenn ihm der Tod einer Person, die ein minderjähriges (eheliches oder uneheliches) sen
Kind hinterlassen hat, angezeigt wird. gericht.
2. Zur Anzeige kann das Formular 16 benützt werden. ——
F# 8 48.
g 314.
1. Wenn ein Ausländer im Inlande stirbt, so hat der Standesbeamte durch Ver-Vorlage beim
mittelung des Amtsgerichts einen Registerauszug (§ 79) dem Ministerium des Auswärtigen #lod eines
behufs der Uebermittelung an die Heimathsbehörde unverzüglich vorzulegen. ·
2. Diesen Registerauszügen muß das Heimathland und der ausländische Wohn—
ort, beziehungsweise Heimathsort des Verstorbenen und — sofern dies bekannt — der Bezirk
(die Provinz) beigefügt werden, in welchem der letztere Ort gelegen ist.
3. Das Amtsgericht hat vor der Vorlage an das Ministerium des Auswärtigen die
Aechtheit der Unterschrift und des Siegels des Standesbeamten zu beglaubigen.
–s 315.
1. Die Standesbeamten sind verpflichtet, im Anfange jeden Monats Verzeichnisse der Sterblisten.
Sterbfälle des vorhergegangenen Monats (Sterblisten) aufzustellen und dieselben oder Fehl-
angeigen längstens bis zum 10. des Monats dem zuständigen Ortsgerichte zu übergeben.
2. In die Sterblisten sind aufzunehmen:
a. alle im vorhergegangenen Monat in das Sterberegister des Standesamtsbezirks ein-
getragenen Sterbfälle und
D. diejenigen im vorhergegangenen Monat zur Kenntniß des Standesbeamten ge-
kommenen, nicht eingetragenen Sterbfälle, welche Angehörige des Standesamts-
bezirks im Auslande betroffen haben. 8§ 68, 69.
3. Wenn die Verrichtungen des Nachlaßgerichts für den Standesamtsbezirk mehr als
einem Notar übertragen sind, so sind für den Distrikt jedes Notars besondere Verzeichnisse
aufzustellen, welche die Sterbfälle je des betreffenden Distrikts enthalten. Ist in diesem Falle
für den Bezirk des einzelnen Notars gemäß § 16“" des Rechtspolizeigesetzes mehr als ein Orts-
gericht bestellt, so ist für den Bezirk jedes Ortsgerichts ein besonderes Verzeichniß aufzustellen.
4. Im Auslande verstorbene Bezirksangehörige sind in das Verzeichniß desjenigen Notars,
in dessen Distrikt sie Vermögen zurückgelassen haben, und, wenn solches nicht bekannt ist, in
das Verzeichniß desjenigen Notars, zu dessen Distrikt das Geschäftslokal des Standesbeamten.
gehört, einzutragen.
5. Die Sterblisten sind nach dem anliegenden Formular 17 unter Verwendung von 3%
Impressen aufzustellen, welche den Standesbeamten durch Vermittelung der Amtsgerichte vont
dem Justizministerium kostenfrei geliefert werden.
NO § 95.