Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Beilage zu Nr. VI. — 94 — 
§ 316. 
Zusammen= 1. Die Standesbeamten haben jährlich in der ersten Hälfte des Januar aus dem Sterbe- 
deanng der register eine Zusammenstellung aller in dem vorhergehenden Kalenderjahr in der Gemeinde 
gestorbenen männlichen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach 
# Formular 18 anzufertigen. 
2. Die Zusammenstellung zerfällt in 2 Abtheilungen. Die erste enthält alle Gestorbenen, 
die in der Gemeinde geboren sind, und ist auf den 15. Januar dem Gemeinderathe vorzulegen. 
Die zweite Abtheilung enthält die übrigen Gestorbenen und ist auf den 15. Januar dem 
Bezirksamte einzusenden. 
13. Dezbr. 1888 
VO des Ministeriums des Innern, die Wehrordnung betreffend vom 14.-Amulllis91 (Beilage zum GV#Bl 1894 S. 193). 
Zehnter Abschnitt. 
Berichtigung der Standesbücher. 
* 317. 
Vegrif der 1. Als Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister ist jede Aenderung anzu- 
Verichtigung sehen, die an einer durch die Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossenen 
Eintragung aus dem Grunde vorgenommen werden soll, weil der Inhalt der Eintragung dem 
wirklichen Sachverhalte nicht entspricht. 
2. Die Berichtigung unterscheidet sich hiernach wesentlich von den Zusätzen, Löschungen 
oder Aenderungen des § 49; denn diese geschehen, bevor die Eintragung durch die Unter- 
schrift des Standesbeamten abgeschlossen ist. 
3. Auch Mängel in den Eintragungen, die dadurch entstanden sind, daß der Anzeiger 
über einzutragende Verhältnisse keine Angabe gemacht hat oder machen konnte, dürfen nur im 
Wege des Berichtigungsverfahrens gehoben werden. 
4. Zu den Fehlern, die ein Berichtigungsverfahren nöthig machen, sind nach § 51 offen- 
bare Schreibfehler nicht zu rechnen. 
8 318. 
Erforderniß Die Berichtigung einer Eintragung im Standesregister kann nur auf Grund gerichtlicher 
gerichtlicher » 
Anordnung. Anordnung erfolgen. 
PStG z 66. 
319. 
Vericht des 1. Der Standesbeamte ist verpflichtet, dem Amtsgerichte zu berichten: 
be Slandes. a. wenn er nach dem Vollzuge einer Eintragung eine Unrichtigkeit in derselben wahr- 
Amtsgericht. nimmt; 
b. wenn von Betheiligten die Berichtigung einer Eintragung verlangt wird; 
C. wenn es sich um die Standesbeurkundung in Bezug auf solche Militärpersonen 
handelt, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben 
(§ 16) und ihm von dem Militärbefehlshaber u. s. w. die Anzeige erstattet wird,
	        
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