— 95 — Beilage zu Nr. VI.
daß die nach 88 267, 300 gemachte frühere Anzeige zu berichtigen ist, weil als
unbekannt eingetragene Verhältnisse später bekaunt geworden sind oder weil nach
späterer dienstlicher Ermittelung die frühere Anzeige als dem Sachverhalt nicht
entsprechend sich darstellt;
d. im Falle des § 303“.
2. Dem Berichte an das Amtsgericht ist außer den erwachsenen Schriftstücken eine
beglaubigte Abschrift des zu berichtigenden Eintrags beizufügen.
320.
Das Amtsgericht, welches den Zustand der Register prüft, veranlaßt nach Beschaffenheit Wahr=
der Umstände die Verbesserung der wahrgenommenen Mängel, oder eine Mittheilung an die nehmung von
Betheiligten, oder dienstpolizeiliches Einschreiten gegen den Standesbeamten. Nängelndurch
gericht.
8 321.
1. Das Amtsgericht hat, wenn ein Antrag auf Berichtigung gestellt wird, oder wenn es Verfahren des
eine solche von Amtswegen für erforderlich erachtet, vor der zu erlassenden Verfügung die Be-Amtsgerichts.
theiligten zu hören und geeigneten Falls eine Aufforderung durch ein öffentliches Blatt zu erlassen.
2. Es kann auch weitere thatsächliche Aufklärungen veranlassen und geeigneten Falls den
Antragsteller auf den Prozeßweg verweisen.
3. Im Uebrigen finden auf das Berichtigungsverfahren die für Sachen der nichtstreitigen
Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung.
PStG g 66.
8 322.
1. Gegen eine Verfügung, durch die angcordnet wird, daß eine Eintragung in dem Standes= Beschwerde.
register zu berichtigen ist, findet die sofortige Beschwerde statt.
2. Die Verfügung tritt erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit.
3. Gegen die Verfügung, durch welche eine beantragte Berichtigung abgelehnt wird, findet
die einfache Beschwerde statt.
4. Gegen die Entscheidung des Landgerichts in der Beschwerdeinstanz findet eine weitere
Beschwerde nicht statt.
FGG 8 so, RPG 8 232.
323.
1. Der Eintrag der Berichtigung in die Register darf nur auf die Vorlage einer mit Voltzug der
dem Zeugniß der Rechtskraft versehenen Ausfertigung der Berichtigungsverfügung geschehen. Derichtigung.
2. Die Berichtigung geschieht durch Beischreibung eines Vermerks am Rande der zu be-
richtigenden Eintragung.
PStG g 65.
3. Bezüglich der Beischreibung des Randvermerks im Nebenregister sind die Vorschriften
in 88 52 und 54 maßgebend.
FGG 8 7o0.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1901. 18