Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Beilage zu Nr. VI. — 96 — 
8 324. 
Berichtigung Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch auf die vor dem Inkrafttreten des Reichs- 
ällerer gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 
Bücher. % . „ * - 
ucher (d. i. vor dem 1. Januar 1876) geführten Standes- und Kirchenbücher entsprechende Anwendung. 
RPO g 166. 
Elfter Abschnitt. 
Strafbestimmungen. 
8 325. 
Zwangsmittel 1. Die Standesbeamten sind befugt, die zu Anzeigen auf Grund des Personenstandes- 
gegen gesetzes Verpflichteten hierzu durch Geldstrafen anzuhalten, welche für jeden einzelnen Fall den 
Säumige. IpF. . »..». ..«. 
Betrag von fünfzehn Mark nicht übersteigen dürfen. 
2. Dies Zwangsverfahren ist von dem strafrechtlichen Verfahren nach 88 331 ff. wohl 
zu unterscheiden. 
PGStG 8 68. 
8 326. 
Aufforderung 1. Will der Standesbeamte von diesem Zwangsmittel Gebrauch machen, so hat er zunächst 
den zur Anzeige Verpflichteten schriftlich aufzufordern, die vorgeschriebene Anzeige zu machen 
und dabei für den Fall, daß die Anzeige innerhalb bestimmter Frist nicht erfolgt, die Erkennung 
der Geldstrafe anzudrohen. 
2. In der Verfügung ist die verlangte Anzeige näher anzugeben und die Gesetzesstelle zu 
nennen, welche die Anzeige vorschreibt. Die Frist soll nicht über 1 Woche betragen. 
3. Die Verfügung ist dem Anzeigepflichtigen gegen Beurkundung bekannt zu geben. 
88 62, 63. 
und 
Androhung. 
8 327. 
Ausspruch der 1. Leistet der Anzeigepflichtige innerhalb der bestimmten Frist keine Folge, so verhängt 
Zwangsstrafe der Standesbeamte die angedrohte Strafe. 
2. Die Verfügung soll enthalten: 
a. die Bezeichnung der Anzeige oder sonstigen Handlung, welche unterlassen worden ist, 
und der Gesetzesstelle, welche die Anzeige vorschreibt; 
b. die Erwähnung der Aufforderung und der Strafandrohung; 
. den Ausspruch, daß wegen Nichterfüllung dieser Pflicht eine Geldstrafe des au- 
zugebenden Betrages verwirkt sei; 
d. die Belehrung, daß die Strafe vollzugsreif sei, wenn nicht binnen 2 Wochen die 
“ WBeschwerde an das Amtsgericht eingelegt werde. 
§s 328. 
Wiederholung 1. Ist nicht sofort die höchste Strafe von 15 + angedroht und verhängt worden, so ist 
der mit der Verhängung der ersten Strafe eine nochmalige Aufforderung nach § 326 unter An- 
Zwangsstrafe drohung der Strafe von 15 + zu verbinden. 
RP
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.