— 97 — Beilage zu Nr. VI.
2. Ist auch die Androhung dieser höchsten Strafe fruchtlos, so ist bei deren Ausspruch
dem Anzeigepflichtigen zu eröffnen, daß behufs weiterer Bestrafung die Anzeige an das Bezirks-
amt werde erstattet werden, wenn die versäumte Handlung nicht binnen acht Tagen nach-
geholt würde.
329.
Die Vorschriften der §§ 325 bis 328 finden auch Anwendung gegen diejenigen, welche zu Zwangsstrafe
anderen Handlungen als Anzeigen verpflichtet sind, z. B. zur Auskunftsertheilung. §§ 119, 2937, wegen anderer
PSte 8 688 Handlungen
« (s Anzeigen.
§ 330. als Anzeigen
1. Gegen Verfügungen des Standesbeamten, wodurch gemäß §§ 326 bis 329 Geldstrafen Beschwerde
angedroht oder ausgesprochen werden, findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an das vor- epe wngt.
gesetzte Amtsgericht statt.
2. Die Beschwerde kann bei dem Standesbeamten oder bei dem Amtsgericht eingelegt werden.
3. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist eine weitere Beschwerde nicht zulässig.
NP 24.
9 331.
1. Mit Geldstrafe bis zu 150 // oder mit Haft wird bestraft, wer, obwohl hierzu verpflichtet: uebertretung
die Geburt eines Kindes nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der gesetzlich vor- det ine—
geschriebenen Weise anzeigt 88 109, 112, 116, 117; «
. die nachträgliche Anzeige der Vornamen eines Kindes binnen 2 Monaten nach der
Geburt unterläßt § 127;
. die Anzeige eines todtgeborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindes nicht spätestens
am nächstfolgenden Tage dem Standesbeamten erstattet § 110;
die Anzeige von der Auffindung eines neugeborenen Kindes nicht spätestens am
nächstfolgenden Tage der Ortspolizeibehörde erstattet § 115;
einen Sterbfall nicht spätestens am nächstfolgenden Wochentage dem Standesbeamten
des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist, anzeigt oder diese Anzeige nicht in der
gesetzlich vorgeschriebenen Weise erstattet. 88 289, 290, 293, 294.
2. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von den zunächst
Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist.
3. Die Verletzung der Anzeigepflicht ist eine Uebertretung. Zu deren Bestrafung ist das
Bezirksamt zuständig.
Bad. Einführungsgesetz zu den Reichsjustizgesetzen § 124.
4. Eine Befugniß, wegen der in Absatz 1 bezeichneten Uebertretungen, insbesondere bei
verspäteter Anzeige eines Geburts= oder Sterbfalls wegen der Verspätung Strafe auf
Grund des Absatzes 1 zu erkennen, steht dem Standesbeamten nicht zu.
5. Die Anzeige der Uebertretung an das Bezirksamt ist zu erstatten:
a. durch das Amtsgericht im Falle der 88 133, 305,
b. durch den Standesbeamten in allen sonstigen Fällen.
PStG g 681.
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