Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Beilage zu Nr. VI. 98 
§ 332. 
Vergehen des 1. Ein Standesbeamter, welcher unter Außerachtlassung der in dem Personenstandes- 
g6 Sandem 56eöSetz und in dem Bürgerlichen Gesetzbuch gegebenen Vorschriften eine Eheschließung 
vorschrifts. vollzieht, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. 
widrige 2. Da diese Bestimmung nicht nur den Standesbeamten, welcher vorsätzlich, sondern auch 
bheichießung denjenigen, welcher nur aus Fahrlässigkeit eine Eheschließhung unter Außerachtlassung der gesetz- 
lichen Vorschriften vollzieht, mit Strafe bedroht, so ist es zur Vermeidung einer Bestrafung 
geboten, gerade bei Eheschließungen mit der größten Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu ver- 
fahren und in jedem Falle auf's Eingehendste zu prüfen, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen 
vorliegen. 
PGStG s 609. 
g 333. 
Vergehen des 1. Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den religiösen Feierlich— 
Geistlichen keiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nachgewiesen worden ist, daß die Ehe vor dem 
Prchversahte Standesbeamten geschlossen sei, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Ge- 
Trauung. fängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
2. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Geistliche oder der Religions= 
diener im Falle einer lebensgefährlichen, einen Aufschub nicht gestattenden Erkrankung eines 
der Verlobten zu den religiösen Feierlichkeiten der Eheschließung schreitet. 
PStG 8 607. 
8 334. 
Bezugsberech- Geldstrafen, welche in Gemäßheit der §§ 30, 325, 329, 331 bis 333 zur Erhebung 
zuung der gelangen, fließen den Gemeinden zu, welche die sächlichen Kosten zu tragen haben. 
emeinde. SiG g 70. 
Erhebung 1. Der Standesbeamte ist verpflichtet, von jeder durch ihn verhängten Geldstrafe (§§ 325 
der uon bis 329) dem Gemeinderathe zum Einzuge des Betrages sofortige Anzeige zu erstatten. 
branten 2. Dabei sind die Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der 
prrbangten Zahlungspflichtigen, der Grund des Ansatzes der Strafe und deren Betrag genau zu bezeichnen. 
Geldstrafen. 
§ 336. 
Erhebung 1. Die von Bezirksämtern und Gerichten in den Fällen der §§ 30, 331 bis 333 erkannten 
woieliher Geldstrafen werden nach Anleitung der für die Erhebung von Geldstrafen der betreffenden 
“ 55 Behörden bestehenden allgemeinen Vorschriften erhoben. 
Geldstrafen. 2. Gleichzeitig mit Anordnung der Erhebung ist von dieser die empfangsberechtigte Ge- 
meinde (§ 334) und, sofern die Anordnung von einem Gerichte ausgeht, das Bezirksamt in 
Kenntniß zu setzen.
	        
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