Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

— 99 Beilage zu Nr. VI. 
Zwölfter Abschnitt. 
Verfahren bei unterbliebener Führung und bei Verlust von Standesregistern. 
§ 337. 
Ist das eine der Register, das Haupt= oder das Nebenregister, ganz oder theilweise zer= ersat bei 
stört oder verloren, während das andere sich erhalten hat, so läßt das Amtsgericht nach Er- - 
mittelung des Sachverhalts das fehlende Register durch eine von ihm zu beglaubigende Abschrift gegisters. 
ersetzen. 
RPG 8 286. 
g 338. 
1. Wenn beide Register, das Haupt= und das Nebenregister, nicht geführt oder wenn sie Ersat bei 
ganz oder theilweise zerstört oder verloren sind oder wenn sie von einer Person geführt wurden, Beriorung 
welche nicht Standesbeamter oder Stellvertreter desselben war, so sind die betreffenden Ge= Register. 
burten, Heirathen und Sterbfälle nachträglich oder nochmals in der nach den Umständen thun- 
lichen Weise zu beurkunden. Eine nochmalige Beurkundung der vor einem Nicht-Standes- 
beamten geschlossenen Ehe ist im Falle des § 268 jedoch unthunlich. 
2. Das Verfahren findet unter Leitung des Amtsgerichts als Aufsichtsbehörde und, soweit 
erforderlich, mit dessen Genehmigung statt. 
3. Von der Einleitung eines solchen Verfahrens und von den behufs der Herstellung oder 
Wiederherstellung getroffenen Maßnahmen und später über deren Erfolg hat das Amtsgericht 
dem Justizministerium Anzeige zu erstatten. 
Rpo 8 63. 
8 339. 
1. Von Vorkommnissen der in §§ 337 und 338 behandelten Art hat der Standesbeamte Verlustbericht 
Uunverzüglich unter näherer Darlegung des Sachverhalts das Amtsgericht zu benachrichtigen. des Stardes- 
2. Im Falle des § 338“ sind dem Amtsgerichte insbesondere die Umstände, welche die eamien 
Unterbrechung der Registerführung oder den Verlust der Register verursacht haben, ferner der 
Zeitraum, aus welchem die Einträge fehlen, und die Personen, für welche sie zu fertigen ge- 
wesen sind, anzugeben. 
Dreizehnter Abschnitt. 
Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
g 340. 
Diese Dienstweisung tritt mit der Verkündung in Kraft. Wirksanreit. 
8 341. 
.-.. .. E— BVeischreib 
1. Die in dieser Dienstweisung vorgeschriebenen Vormerkungen am Rande früherer Register— von! geiman, 
einträge (88 131, 1121, 265, 279, 281, 323) geschehen, sofern letztere vor dem 1. Jannar 1870 hltcten 
erfolgt sind, in den bei den Amtsgerichten verwahrten Standesbüchern. r 
Uchern.
	        
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