— 107 — Beilage zu Nr. VI.
Amtsgericht
Listc des Bedarfs
an
Standesregistern
und
Formularen zu Standesregisterauszügen und dergleichen
für das Jahr 190
Vorschrift.
Auf 15. August jeden Jahres haben die Standesbeamten den Amtsgerichten, auf 1. September die
Amtsgerichte der Drucksachenverwaltung des Justizministeriums anzuzeigen:
a. wie groß im vorhergegangenen Kalenderjahr ihr Verbrauch war
an Vordruckbogen in den Registern, ferner
an Impressen nach Formular alt Aa, alt Bb, alt Cc, nach Formular Ans, Bb, Cc, D, E, F und
nach Formular 2, 3, 4;
b. wie groß ihr Bedarf für das folgende Kalenderjahr ist.
. In gleicher Weise ist Anzeige zu machen, wenn im Laufe des Jahres sich ergibt, daß der dem Standes-
beamten oder dem Amtsgerichte zur Verfügung gestellte Vorrath dem Bedürfnisse des Jahres nicht
genügen werde.
Die dem Amtsgerichte obliegende Anzeige erfolgt durch Einsendung einer Bedarfsliste nach gegen-
wärtigem Formular, die mit Ort und Zeit zu versehen und vom Amtsgericht zu unterzeichnen ist.
Impressen dieser Art erhalten die Amtsgerichte auf Verlangen von der Drucksachenverwaltung des
Justizministeriums.
Besteht zwischen dem Verbrauch (Spalte 2 bis 16) und dem Bedarf (Spalte 17 bis 31) ein erheb-
licher Unterschied, so ist er in der Bemerkungsspalte zu erläutern.
j. Zur Einsendung der Bedarfsliste ist ein Begleitschreiben nicht erforderlich.
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—E
W
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—.
An die
Drucksachenverwaltung des Justiz ministeriums.
in Karlsruhe.
Formular 5
än StBAW § 99.