Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

— 111 Beilage zu Nr. VI. 
  
EXIIIIDEIIIIIIIAIE Jahr 100. 
Gebührenverzcichniß. 
Borschrift. 
Die Standesbeamten haben ein Verzeichniß über die von ihnen zu erhebenden und erhobenen Gebühren 
(DW 8§ 955, 96) zu führen. 
Am Schlusse jedes Monats ist ein Auszug aus dem Gebührenverzeichnisse dem Gemeinderathe mit- 
zutheilen, damit er die angesetzten Gebühren in Einnahme weise. 
Formular 6 
zu StBDW 3 104. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 15
	        
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