Nr. LI. 3
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 18. Januar 1901.
Juhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Anlegung der Bergwerksgrundbücher betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 12. Januar 1901.)
Die Anlegung der Bergwerksgrundbücher betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern und nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch und des § 42 des Berggesetzes in der Fassung des Gesetzes vom
16. August 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 945) in Verfolg des § 127 der
Grundbuchausführungsverordnung vom 13. Dezember 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 1077) beschlossen und verordnen wie folgt:
81.
1. Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Bergwerke, für welche im Grund-
buch ein Eigenthümer nicht eingetragen ist, sind nach den folgenden Vorschriften von Amts-
wegen in besondere neue Grundbücher (Grundbuchhefte) einzutragen.
2. Die Einrichtung der Bergwerksgrundbücher wird vom Justizministerium bestimmt.
§ 2.
1. Die Domänendirektion als obere Bergbehörde stellt ein Verzeichniß aller vor Inkraft-
treten dieser Verordnung vom Staate verliehenen oder anerkannten Bergwerke auf.
2. In dem Verzeichniß ist anzugeben:
a. der Name des Bergwerks,
b. der Name und Wohnort des Eigenthümers (8 3),
. die vom Bergwerkseigenthum ergriffenen Mineralien,
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