117 — Beilage zu Nr. VI.
Gemeinde Jahrgang 190
Geburtsliste der Militärpflichtigen
enthaltend die jungen Männer, welche im Jahre 1
1. nach den Geburtsregistern für 1 . und 1 in obiger Gemeinde,
2. nach dem Standesbeamten zugekommenen Urkunden außerhalb des deutschen Reichs
geboren worden sind.
Vorschrift.
I. Die Standesbeamten sind verpflichtet, dem Gemeinderathe auf den 15. Januar jeden Jahres eine
Zusammenstellung aus dem Geburtsregister des um siebenzehn Jahre zurückliegenden Kalenderjahres,
enthaltend alle Eintragungen der Geburtsfälle von Kindern männlichen Geschlechts, zu übergeben.
In diese Geburtsliste sind auch diejenigen männlichen Geburten aufzunehmen, welche in dem sechzehn
Kalenderjahre zurückliegenden Jahre eingetragen worden, aber im vorhergegangenen Jahre erfolgt sind.
Ferner sind in diese Geburtsliste diejenigen außerhalb des deutschen Reichs Geborenen männlichen
Geschlechts aufzunehmen, über welche dem Standesbeamten Standesbeurkundungen zugegangen sind.
Die Geburtslisten wegen der Militärpflicht sind nach gegenwärtigem Formular zu fertigen. Dabei
werden die Spalten 1, 2, 3, 4, 5a und c. 6a ausgefüllt und in Spalte 10 auch die Todestage bemerkt,
sofern sie den für das Geburtsjahr und die nächstfolgenden Jahre geführten Sterberegistern des
Geburtsortes zu entnehmen sind.
1.
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Formular 10
zu StBDWs 133.