Beilage zu Nr. VI.
5. Gibt, wenn ein Theil in der Geschäfts-
sähigkeit beschränkt ist, der gesetzliche
Vertreter (Vater, Mutter, Annehmer,
Vormund oder Pfleger) zur beabsich-
tigten Ehe die Einwilligung oder
ist die etwa fehlende Einwilligung
durch das Vormundschaftsgericht
ersetzt
DW §9P 165 bis 171.
I. Des Bräutigams.
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II. Der Braut.
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Gibt, wenn ein Theil das einund-
wanzisstetzbrnejahr noch nicht vollendet
hat, der Vater oder die Mutter
zur beabsichtigten Ehe die elterliche
Einwilligung, oder ist bei einem
für volljährig erklärten Kinde die
etwa fehlende elterliche Einwillig-
ung durch das Vormundschafts-
gericht ersetzt?
DW 8#5 172 bis 178.
Diese Ziffer ist von Bedeutung, wenn
der Elterntheil zut zugleich gesetzlicher
Vertreler (Ziff. 5
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7. War der aen oder die
Braut früher schon verheirathet?
Bejahenden Falls erfolgte die Auf-
lösung der Ehe durch den Tod des
anderen Chetheils, oder durch
Scheidung oder Nichtigerklärung
der Ehe, vder ist der andere Ehe-
gatte für todt erklärt worden?
DW S#S 179 bis 102
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. Sind die Verlobten mit einander
verwandt oder verschwägert oder
durch Annahme an Kindesstatt in
ein Verhältniß getreten, wodurch
die Ehe zwischen ihnen ver-
boten ist?
DW # 184 bis 1.7.
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9. Sind, falls die frühere Ehe wegen
Ehebruchs geschieden wurde, die
jetzigen Verlobten die Schuldigen?
Bejahenden Falls ist Befreiung
von dem Chrhindernis des Ehe-
bruchs bewilligt?
DW S# 1838, 189.
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10. Ist der Braut, salls seit Auflösung
oder Nichtigerklärung der früheren Ehe
dder der Todeserklärung des Ehemannes
« noch nicht 10 Monate verflossen sind,
Befreiung von der Wartezeit be-
willigt
DW §090.
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