Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

— 123 — Beilage zu Nr VI. 
Beurkundung des Standesbeamten.) 
Von den vorbezeichneten Thatsachen und Erfordernissen sind diejenigen von Ziffer 
mit Urkunden in beglaubigter Form belegt und unter den angegebenen Buchstaben hier angeschlossen. 
Im Uebrigen sind die Thatsachen dem Standesbeamten persönlich bekannt oder sonst glanbhait 
nachgewiesen. 
DW § 255. 
Hierauf ergeht 
Weschluß. 
1. Das Aufgebot wird angeorduet. 
2. Dasselbe ist gemäß der Beantwortung der Frage 2 anzuschlagen in de Gemeinde 
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3. Ersuchschreiben an die betreffenden Standesbeamten. 
4. Eintrag in das Aufgebotsverzeichniß +K. 
„den. Hten. 190 
D 
er Standesbeamte. 
*). Die obigen Beurkundungen sind, soweit sie im einzelnen Falle nicht zutresfen, zu durchstreichen.
	        
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