Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

127 Beilage zu Nr. VI. 
Amtsgerichtsbezirk ... Jahr 190 
  
Gemeinde. 
  
Aufgebotsverzeichniß. 
B. Die auf Ersuchen deutscher Standesbeamten verkündeten Aufgebote. 
Vorschrift. 
1. Der Standesbeamte ist verpflichtet, ein Verzeichniß der von ihm angeordneten und der auf Ersuchen 
verkündeten Aufgebote nach Formular 12 und 13 zu führen 
Das Verzeichniß zerfällt in 3 Abtheilungen: die erste ist für die eigenen, die zweite für die auf Ersuchen 
anderer deutscher Standesbeamten, die dritte für die auf Ersuchen ausländischer Behörden (88 276 ff.) 
verkündeten Aufgebote bestimmt. 
Dir Einträge erfolgen unter in jeder Abtheilung besonders fortlaufenden, alljährlich von vorn 
beginnenden Ordnungszahlen. 
Dies Formular kann auch für die dritte Abtheilung benützt werden. In diesem Falle ist oben B 
durch (' und „deutscher“ durch „ausländischer“ zu ersetzen. 
2 
.- 
J- 
Formular 13 
zu SadW 8 222. 
Gesebes und Verordunngsblau 1001 1n
	        
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