Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

II 
86. 
1. Wird vor Ablauf der Frist (§ 4 Absatz 1) von einem im Verzeichniß als Eigen- 
thümer nicht Genannten das Eigenthum an einem Bergwerke in Anspruch genommen, so hat 
die Domänendirektion den im Verzeichniß als Eigenthümer Genannten darüber zu vernehmen. 
2. Anerkennt dieser den angemeldeten Anspruch, so ist er im Verzeichniß zu streichen 
und der Anmeldende im Verzeichniß als Eigenthümer einzuschreiben. 
3. Der Anerkennung steht gleich, wenn der Anmeldende seine Eigenschaft als Rechts- 
nachfolger des im Verzeichniß als Eigenthümer Genannten durch öffentliche Urkunde nachweist. 
4. Erfolgt Anerkennung nach Absatz 2 nicht und wird auch nicht ein Nachweis nach 
Absatz 3 erbracht, so ist den Betheiligten der gerichtliche Austrag anheim zu geben und das 
Bergwerk aus dem Anlegungsverfahren auszuscheiden. 
§ 7. 
1. Nach Ablauf der Frist (§ 4 Absatz 1) übersendet die Domänendirektion bezüglich jedes 
nicht nach § 6 Absatz 4 ausgeschiedenen Bergwerks durch Vermittelung der Grundbuchauf- 
sichtsbehörde (§ 10 Absatz 2) der nach § 10 Absatz 1 berufenen Grundbuchbehörde einen Aus- 
zug aus dem Verzeichnisse. 
2. Wenn wegen der Vorschrift des folgenden Paragraphen die Mittheilung noch nicht 
bezüglich aller dem Bezirke der Grundbuchbehörde angehörenden Bergwerke erfolgen kann, so 
ist dabei zu bemerken, daß und wegen welcher Bergwerke Mittheilung nachfolgen werde. 
88. 
1. Mit den Auszügen aus dem Verzeichnisse sind den Grundbuchbehörden zuzufertigen: 
a. beglaubigte Abschriften der Verleihungsurkunde und zutreffenden Falls der bestätigten 
Notariatsurkunde über die Zusammenlegung, Theilung oder Vertauschung (Berg- 
gesetz §§ 35, 55, 59), 
b. beglaubigte Kopien der Situationsrisse über die im Betrieb befindlichen Bergwerke. 
2. Ist eine Verleihungsurkunde nicht vorhanden, so bezeichnet die Domänendirektion den 
Rechtsgrund, auf dem das Bergwerkseigenthum beruht. 
3. Wenn die Herstellung einer Situationsrißkopie längere Zeit erfordert, kann die 
Domänendirektion die Kopie nachträglich der Grundbuchbehörde übersenden. 
§9. 
1 Die Domänendirektion kann, wenn sie hinsichtlich eines Bergwerkes die nach § 8 
erforderlichen Grundlagen nicht besitzt, von den Berechtigten Auskunft verlangen. Dies gilt 
namentlich von dem Rechtsgrund, aus welchem das Bergwerkseigenthum abgeleitet wird, von 
dem Flächeninhalt und der Begrenzung des Feldes sowie von den Mineralien, bezüglich 
welcher das Bergwerkseigenthum in Anspruch genommen wird. 
2. Die Berechtigten sind außerdem verbunden, die in ihrem Besitze befindlichen auf das 
Bergwerk bezüglichen Urkunden und Pläne der oberen Bergbehörde auf deren Verlangen vorzulegen. 
□D
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.