II
86.
1. Wird vor Ablauf der Frist (§ 4 Absatz 1) von einem im Verzeichniß als Eigen-
thümer nicht Genannten das Eigenthum an einem Bergwerke in Anspruch genommen, so hat
die Domänendirektion den im Verzeichniß als Eigenthümer Genannten darüber zu vernehmen.
2. Anerkennt dieser den angemeldeten Anspruch, so ist er im Verzeichniß zu streichen
und der Anmeldende im Verzeichniß als Eigenthümer einzuschreiben.
3. Der Anerkennung steht gleich, wenn der Anmeldende seine Eigenschaft als Rechts-
nachfolger des im Verzeichniß als Eigenthümer Genannten durch öffentliche Urkunde nachweist.
4. Erfolgt Anerkennung nach Absatz 2 nicht und wird auch nicht ein Nachweis nach
Absatz 3 erbracht, so ist den Betheiligten der gerichtliche Austrag anheim zu geben und das
Bergwerk aus dem Anlegungsverfahren auszuscheiden.
§ 7.
1. Nach Ablauf der Frist (§ 4 Absatz 1) übersendet die Domänendirektion bezüglich jedes
nicht nach § 6 Absatz 4 ausgeschiedenen Bergwerks durch Vermittelung der Grundbuchauf-
sichtsbehörde (§ 10 Absatz 2) der nach § 10 Absatz 1 berufenen Grundbuchbehörde einen Aus-
zug aus dem Verzeichnisse.
2. Wenn wegen der Vorschrift des folgenden Paragraphen die Mittheilung noch nicht
bezüglich aller dem Bezirke der Grundbuchbehörde angehörenden Bergwerke erfolgen kann, so
ist dabei zu bemerken, daß und wegen welcher Bergwerke Mittheilung nachfolgen werde.
88.
1. Mit den Auszügen aus dem Verzeichnisse sind den Grundbuchbehörden zuzufertigen:
a. beglaubigte Abschriften der Verleihungsurkunde und zutreffenden Falls der bestätigten
Notariatsurkunde über die Zusammenlegung, Theilung oder Vertauschung (Berg-
gesetz §§ 35, 55, 59),
b. beglaubigte Kopien der Situationsrisse über die im Betrieb befindlichen Bergwerke.
2. Ist eine Verleihungsurkunde nicht vorhanden, so bezeichnet die Domänendirektion den
Rechtsgrund, auf dem das Bergwerkseigenthum beruht.
3. Wenn die Herstellung einer Situationsrißkopie längere Zeit erfordert, kann die
Domänendirektion die Kopie nachträglich der Grundbuchbehörde übersenden.
§9.
1 Die Domänendirektion kann, wenn sie hinsichtlich eines Bergwerkes die nach § 8
erforderlichen Grundlagen nicht besitzt, von den Berechtigten Auskunft verlangen. Dies gilt
namentlich von dem Rechtsgrund, aus welchem das Bergwerkseigenthum abgeleitet wird, von
dem Flächeninhalt und der Begrenzung des Feldes sowie von den Mineralien, bezüglich
welcher das Bergwerkseigenthum in Anspruch genommen wird.
2. Die Berechtigten sind außerdem verbunden, die in ihrem Besitze befindlichen auf das
Bergwerk bezüglichen Urkunden und Pläne der oberen Bergbehörde auf deren Verlangen vorzulegen.
□D