Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

133 Beilage zu Nr. VI. 
Gemeinne Jahr 190 
  
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Formular 18 
zu StBDW 616. 
Zusammenstellung der Gestorbenen, 
enthaltend 
alle in dem obengenannten Kalenderjahr in der Gemeinde gestorbenen mämnlichen Personen, 
die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 
*) I. Abtheilung: In der Gemeinde Geborene. 
*i)-ll. Abtheilung: Auswärts Geborene. 
Vorschrift. 
Die Standesbeamten haben jährlich in der ersten Hälfte des Januar aus dem Sterberegister eine 
Zusammenstellung aller in dem vorhergehenden Kalenderjahre in der Gemeinde gestorbenen männ- 
lichen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach gegenwärtigem Formular 
anzufertigen. 
Die Zusammenstellung zerfällt in 2 Abtheilungen. Die erste enthält alle Gestorbenen, die in der 
Gemeinde geboren sind, und ist auf den 15. Januar dem Gemeinderathe vorzulegen. Die zweite 
Abtheilung enthält die übrigen Gestorbenen und ist auf den 15. Jannar dem Bezirksamte einzusenden. 
In Spalte 4 ist für die in der Gemeinde Geborenen Jahr und Tag der Geburt, für die übrigen das 
Alter nach Jahren einzutragen. 
Das nicht Zutreffende ist zu streichen.
	        
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