Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

82 VII. 
Abänderung der Satzungen der Landesversicherungsaustalt Baden. 
Die §§ 16, 17 und 19 haben nunmehr folgenden Wortlaut: 
8 16. 
Schiedsgerichtsbeisitzer. 
Für die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung sind je aus dem Kreise der Arbeitgeber 
und der Versicherten Beisitzer durch den Ausschuß der Landesversicherungsanstalt zu erwählen 
und zwar für das Schiedsgericht Mannheim je 40, Karlsruhe je 30, Freiburg je 30 und 
Konstanz je 20 Vertreter. 
Die Wahl erfolgt nach § 705 und §8 104" und * des Invalidenversicherungsgesetzes und 
§§ 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 30. Juni 1900 über Abänderung der Unfallversicherungs- 
gesetze sowie den hiezu erlassenen Vollzugsbestimmungen. 
Scheiden im Laufe einer Dienstperiode Beisitzer aus, so erfolgt Ersatzwahl für die Rest- 
dienstzeit, sofern dies der Vorsitzende des Schiedsgerichts als erforderlich bezeichnet. 
  
817. 
Die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer an den einzelnen Sitzungen theilnehmen, wird 
durch das Loos zum Voraus bestimmt. Diese Bestimmung erfolgt getrennt für die Beisitzer 
1. aus der Land= und Forstwirthschaft, 
2. aus dem Bergbau, 
3. aus den sonstigen der Versicherung unterliegenden Betrieben. 
Das Loos zieht der Vorsitzende des Schiedsgerichts unter Mitwirkung eines Protokollführers. 
Eine Aenderung der bestimmten Reihenfolge kann auf Antrag von dem Vorsitzenden 
bewilligt werden. Die Beisitzer sind auf Erfordern des Vorsitzenden verpflichtet, auch an andern 
als den durch das Loos oder durch besondere Bewilligung des Vorsitzenden festgestellten Sitzungen 
theilzunehmen. Im Uebrigen ist § 7 des Gesetzes über Abänderung der Unfallversicherung 
maßgebend. 
19. 
Ersatz für baare Auslagen und Zeitverlust oder entgangenen Arbeitsverdienst. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten, welche im Vorstand, Ausschuß oder 
Schiedsgericht, bei der unteren Verwaltungsbehörde oder einer Rentenstelle oder nach 88 62 
und 76 des Gesetzes als Wahlmänner thätig sind, erhalten nach folgenden Bestimmungen Ersatz 
für baare Auslagen, Zeitverlust oder entgangenen Arbeitsverdienst:
	        
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