Nr. VIII. 85
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 21. Februar 1901.
Inhalt.
Bekanntmachungen des Ministeriums des Innern: die Ein= und Durchfuhr von Vieh 2c. aus der Schweiz
betreffend; die Gemeindeverhältnisse in Nollingen und Karsau betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 15. Februar 1901.)
Die Ein= und Durchfuhr von Vieh rc. aus der Schweiz betreffend.
Nachdem die Maul= und Klauenseuche in den schweizerischen Kantonen Basel-Landschaft
und Basel-Stadt ausgebrochen ist, wird zum Schutze gegen die Einschleppung dieser Seuche
die Einfuhr von lebenden und todten Klauenthieren, frischem Fleisch, Milch, Häuten, Klauen,
Dünger, Heu, Stroh und anderen Futtermitteln dieser Herkunft auf Grund des § 7 des
Reichsviehseuchengesetzes bis auf Weiteres verboten und dieses Verbot auch auf Klauenthiere,
welche, aus den genannten Kantonen kommend, im kleinen Grenzverkehr die Zollstellen Grenz-
acher Horn—Stetten — Weil passieren, ausgedehnt.
Gleichzeitig wird auf Grund des § 20 des Reichsviehseuchengesetzes und § 90 des Polizei-
strafgesetzbuchs der kleine Grenzverkehr mit Klauenthieren aus dem Bezirk Lörrach über die
Zollstellen der genannten Strecke untersagt.
Karlsruhe, den 15. Februar 1901.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel. Vdt. von Rüdt.
Bekanntmachung.
(Vom 15. Februar 1901.)
Die Gemeindeverhältnisse in Nollingen und Karsau betreffend.
Mit Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 4. Februar 1901 ist bestimmt worden,
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901.