Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

IX. 95 
Geburtsorts des Beschuldigten und unter Bezeichuung des Vertheidigers , ferner die Ord- 
nungszahl des Eintrags in die nach den Verordnungen über die Statistik zu führenden Tabellen 
und Verzeichnisse, sowie die weiteren aus den Beilagen 3 bis 7 zu entnehmenden Vermerke. 
7. Zu den Aktendecken ist für die Akten der allgemeinen Registratur gelbes, für die 
Spezialakten der bürgerlichen Rechtspflege graues, für die Spezialakten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit blaues und für die Spezialakten der Strafrechtspflege rothes Papier zu ver- 
wenden. Die Decken sind nach den beiliegenden Mustern einzurichten; vergleiche Beilagen 2 bis 7. 
8. Hat ein Aktenheft eine Dicke von 3 oder mehr em erreicht, so sind die zu dem 
gleichen Betreffe gehörenden weiteren Schriftstücke zu neuen Heften zu vereinigen. Solche 
Aktenhefte sind mit fortlaufenden römischen Ziffern zu bezeichnen. 
810. 
1. Der Registraturbeamte hat die ihm zugehenden Akten in der Richtung zu prüfen, ob Vorbereitung 
alles Erforderliche angeordnet und auch vollzogen ist, und ob die Vollzugs= und Abgangs- zin zet der 
—ien . . . , . ..... . » teneinleg- 
vermerke beigefügt sind, insbesondere gegebenen Falles, ob die statistischen Einträge geschehen, ung. 
ob die Kosten angesetzt sind oder ein Vermerk über den Grund der Unterlassung gemacht ist, 
ob in Strafsachen der Vollzug der Strafe aktenmäßig nachgewiesen und über die erhobenen 
Ueberführungsstücke verfügt ist. Zur Nachholung des etwa Fehlenden hat er Vorlage zu machen. 
2. Die Einlegung der Akten in die Registratur erfolgt erst nach Erledigung der Sache 
und nachdem den in Absatz 1 dieses Paragraphen und in § 9 gegebenen Vorschriften genügt 
ist, somit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit nach Beendigung des Verfahrens in der Instanz, in Strafsachen nach Vollzug des 
rechtskräftig gewordenen Urtheils auch hinsichtlich der Kosten (Registraturreifej. 
3. Die Registrirung hat sobald die Akten registraturreif sind, und hinsichtlich der Akten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Woche zu Woche zu geschehen. 
11. 
Aktenstücke, welche nach Ablauf bestimmter Zeit wieder vorzulegen sind, werden unter dem Sonstige Ver- 
Tage der Wiedervorlage in einen Wiedervorlage-Kalender eingetragen. Sie werden in eigens wahrung. 
hierzu bestimmten Fächern aufbewahrt, die mit entsprechender Aufschrift zu versehen sind. 
Dasselbe gilt von den Belegen über abgegebene Akten (vergleiche § 16 Absatz 4). 
12. 
1. In die laufende allgemeine Registratur gehören die Normalakten, soweit sie dermalen einlegung der 
geltende (nicht zweifellos veraltete) Vorschriften enthalten, und die für den laufenden Dienst Akten in die 
erforderlichen Generalakten. unheden 
2. In die laufende besondere Registratur der Civilprozesse und der Strafsachen gehören Registratur. 
diejenigen Akten, bezüglich deren seit Eintritt der Registraturreife (vergleiche § 10 Absatz 2) 
noch nicht mehr als ein Jahr umlaufen ist. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 17
	        
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