Ordnen der
Alten bei der
Registrirung.
96 IX.
3. Für die sogenanuten Ortsgeneralien der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten hinsichtlich
der Aufbewahrung der einzelnen Aktenhefte in der lanfenden Registratur die für die allgemeine
Registratur maßgebenden. Grundsätze (Absatz 1).
4. In die stehende allgemeine Registratur sind diejenigen Akten zu verbringen, welche für
den laufenden Dienst keine Bedeutung mehr haben, wobei für die Ortsgeneralien eine beson—
dere Abtheilung zu bilden ist. Unter der gleichen Voraussetzung sind daselbst die Geschäfts-
tagebücher, Tabellen, Verzeichnisse und Register, mit Ausnahme der öffentlichen Register, zu
verwahren. Dieselben werden jahrgangweise gesammelt, in Päcken zusammengebunden und
mit Stirnschildern versehen, auf welchen der Inhalt des betreffenden Packes und das Jahr
anzugeben ist.
5. Akten über Civilprozesse und Strafsachen, welche nach den in Absatz 2 gegebenen
Bestimmungen nicht mehr in die laufende Registratur gehören, sind aus derselben herauszu-
nehmen und in die stehende Registratur zu verbringen. Dies hat jährlich mindestens einmal
und zwar spätestens vor Schluß der Gerichtsferien zu geschehen (vergleiche § 20 Absatz 2).
6. Die Spezialakten über Konkurse und über Vollstreckungssachen der Gerichtsvollzieher,
sowie die Spezialakten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden, wenn sie registraturreif sind,
sofort in die stehende Registratur aufgenommen.
7. Die Sammelakten werden, vorbehaltlich der für die Registerakten bestehenden besonderen
Bestimmungen (8 70 der Registerverordnung), nach erfolgtem jährlichen Abschlusse zur stehenden
Registratur der betreffenden Abtheilungen verbracht.
13.
1. Die zur allgemeinen Registratur gehörigen Akten sind nach den vorgeschriebenen
Rubriken zu ordnen.
2. Die zur besonderen Registratur gehörigen Akten werden innerhalb der gegebenen
Hauptabtheilungen nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze geordnet.
3. Die Registrirung der Spezialakten über Civilprozesse, Konkurse und Strafsachen erfolgt
alphabetisch nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Beklagten, Gemeinschuldners,
Beschuldigten. Eine Eintheilung nach Wohnsitzen oder Thatorten ist nicht nothwendig. Erforder-
lichen Falles können die durch die Anfangsbuchstaben bestimmten Abtheilungen nach den
folgenden Buchstaben des Namens in mehrere Theile zerlegt werden, z. B. die Abtheilung
8 in Sch und St.
4. Die Spezialakten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden innerhalb der einzelnen Unter-
abtheilungen (vergleiche § 7 Absatz 2) nach der Zeit ihrer Einlegung zur Registratur mit
fortlaufenden Nummern versehen und in dieser Ordnung, nach Ortschaften getreunt, verwahrt.
Die sogenannten Ortsgeneralien (§ 4 Ziffer 5) werden ebenfalls nach Ortschaften geordnet in
besondere Fächer eingelegt. Für die Eintheilung nach Ortschaften ist die alphabetische Reihen-
folge einzuhalten.
5. Die Forststrafregister nebst Beilagen sind für je eine Urtheilsperiode und einen Forst-
bezirk zu vereinigen, und zwar in Haupt= und Beilagehefte. Zu den ersteren sind die Straf-