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register und die bezüglich einer gemeinsamen Hauptverhandlung entstandenen Schriftstücke, zu
den letzteren die Tagebücher und sonstigen Anzeigen des Waldhutpersonals, Zustellungsurkunden,
Einsprüche u. s. w. zu heften. Für jede Urtheilsperiode sind über die als unbeibringlich be-
handelten Geldstrafen und den Vollzug der stellvertretenden Strafen besondere nach Forst-
bezirken getrennte Aktenhefte anzulegen, welche nach Schluß der Urtheilsperiode zusammen-
zubinden sind.
6. Die Sammelakten jeder Abtheilung werden jahrgangweise aufbewahrt. Falls im gleichen
Jahre mehrere Aktenhefte derselben Abtheilung erwachsen sind, werden sie mit fortlaufenden
römischen Ziffern versehen.
14.
1. Hinsichtlich der Art der Verwahrung der Testamente und Erbverträge beim Amts-
gericht trifft die Rechtspolizeiordnung Bestimmung. Die hier vorgeschriebene Verwahrung hat,
soweit nicht zur Aufbewahrung der Akten und Urkunden überhaupt ein feuersicheres Gewölbe
bei dem Amtsgerichte vorhanden ist, in feuersicheren Schränken und zwar bei Vorhandensein
nur eines Schrankes, in einer mit Sonderabschluß versehenen Abtheilung desselben zu
erfolgen. .
2. In gleicher Weise sind Urkunden, die einen Ehe- und zugleich einen Erbvertrag ent—
halten, in Verwahrung zu nehmen, wenn deren besondere amtliche Verwahrung von den Be—
theiligten verlangt wurde (8 2277 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
3. Eheverträge, sowie die nicht unter Absatz 2 fallenden „Ehe- und Erbverträge“ sind
während bestehender Ehe ebenfalls in feuersicheren Schränken zu verwahren. Die Ver-
wahrung hat in der Weise zu erfolgen, daß die Urkunden in Päcken von angemessener Stärke,
zwischen Schutzdecken von Pappdeckel zusammengeschnürt, auf die Längskante gestellt und in
durch Querschäfte hergestellten Abtheilungen der Schränke eingeschoben werden.
14. Die feuersichere Verwahrung der Eheverträge hört auf:
a. sobald die Ehe durch den Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung aufsgelöst oder
wenn sie für ungiltig oder nichtig erklärt ist;
b. wenn durch einen Ehevertrag der bisherige Güterstand oder durch ein rechtskräftiges
Urtheil die eheliche Gemeinschaft aufgehoben worden ist:;
sobald ein Ehegatte für verschollen oder für todt erklärt ist, und
jedenfalls nach Ablauf von 100 Jahren seit Errichtung des Ehevertrages.
In den Fällen des Absatz 4 sind die Eheverträge, soweit sie nicht Anschluß an Ver-
lassenschaftsakten gefunden haben (§ 129 Absatz 1 der Rechtspolizeiordnung), fernerhin wie
andere Verträge in der Registraturabtheilung II zu verwahren.
6. Eine besondere Verzeichnung der in feuersicheren Schränken verwahrten Eheverträge
ist nicht geboten. Es genügt die Angabe des Verwahrungsortes in dem Aktenverzeichnisse
(Repertorium). Diese Angabe kann auch durch gleichmäßige, im Eingang des Aktenverzeichnisses
näher zu erläuternde Zeichen (z. B. Beisetzung des Buchstabens „F“ in der Spalte „Be-
merkungen“,) geschehen.
S’ S#
17.
Verwahrung
der Testa-
mente, Erb-
und Ehever-
träge.