Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Aktenverzeich- 
nisse für die 
besondere 
stehende Regi- 
stratur. 
100 IX. 
§ 20. 
1. Für die Unterabtheilungen der bürgerlichen Rechtspflege: Civilprozesse und Kon- 
kurse und für die Abtheilungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Straf- 
rechtspflege, mit Ausnahme der Sammelakten, sind Aktenverzeichnisse (Repertorien) nach 
anliegenden Mustern zu führen. Beilagen Nr. 8 bis 14. 
2. Alljährlich spätestens während der Gerichtsferien sind die nach § 12 Absatz 5 aus der 
laufenden Registratur herauszunehmenden Civilprozeß= und Strafakten nach alphabetischer Ord- 
nung in die Verzeichnisse einzutragen (vergleiche § 13 Absatz 3) und in dieser Reihenfolge in 
die stehende Registratur einzulegen. Die Eintragung der Spezialakten über Konkurse erfolgt 
gleichfalls nach alphabetischer Ordnung im Zeitpunkt ihrer Einlegung zur stehenden Registratur 
(vergleiche § 12 Absatz 6). Die Spezialakten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, mit Ausnahme 
der Akten Abtheilung I, sind ebenfalls im Zeitpunkt ihrer Verbringung zur stehenden Regi- 
stratur in die Verzeichnisse einzutragen und zwar innerhalb sämmtlicher Abtheilungen nach 
alphabetischer Ordnung der Betheiligten (Namensträger, vergleiche Absatz 4) und unter der- 
jenigen Nummer, unter welcher ihre Registrirung zu erfolgen hat (§ 13 Absatz 4). 
3. Bei der Verzeichnung der einzulegenden Akten ist zu prüfen, ob und wann das einzelne 
Aktenheft nach den hierüber geltenden Vorschriften (vergleiche §8 23 ff.) zur Vertilgung geeignet 
erscheint. Dieser Zeitpunkt ist auf der Aktendecke des Heftes zu vermerken. 
4. Bei Spezialakten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der für den Eintrag maßgebende 
Namensträger: 
in Abtheilung II: derjenige, in dessen Interesse die Verträge und Beurkundungen auf- 
genommen wurden, bei Eheverträgen der Bräutigam oder Ehemann; 
in Abtheilung III und V derjeuige, für dessen Person oder Vermögen die Maßnahmen 
des Gerichts getroffen oder beantragt oder von Amtswegen in Erwägung gezogen worden sind, 
bei Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen der Erblasser, bei Erklärungen nach 8§ 28 
und 35 des Rechtspolizeigesetzes der von der Erklärung unmittelbar Betroffene, bei Standes- 
registerberichtigung die Person, um deren Standesthatsache es sich handelt, bei Stammgütern 
die Stammgutsherrschaft u. s. w.: 
in Abtheilung IV der Erblasser. 
5. Im Uiebrigen finden die in § 15 enthaltenen Bestimmungen auch hier entsprechende 
Anwendung. 
6. Bestehen zusammengehörige Akten aus mehreren Heften, so erhalten sie gleichwohl nur 
eine Verzeichnißnummer, welche auf allen Heften zu bemerken ist; sie werden unter sich mit 
einer Schnur in Kreuzschluß zusammengebunden. 
7. Ergibt sich im Laufe eines Strafverfahrens, daß ein im Aktenverzeichniß benannter 
Veschuldigter früher unter falschem Namen verfolgt war, so ist dies bei dem früheren Eintrag 
zu vermerken. Auf der Aktendecke der früheren Akten ist ein der Sachlage entsprechender Ver- 
merk zu machen. 
8. Werden Aktenhefte (Civilprozesse und Strafsachen) aus der stehenden in die laufende- 
Registratur zurückverbracht, weil in der Sache nach längerer Zeit das Verfahren wieder auf-
	        
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