IX. 101
genommen wird, so sind sie im Zeitpunkte ihrer neuerlichen Registraturreife nochmals in das
Aktenverzeichniß einzutragen und in die stehende Registratur einzulegen. Auf dem nach § 16
Absatz 4 an dem ursprünglichen Orte ihrer Registrirung niedergelegten Belegblatt ist ein ent-
sprechender Vermerk zu machen.
8 21.
Wenigstens alle 5 Jahre sind die zur Vertilgung reifen Akten aus der Registratur aus-
zuscheiden.
8 22.
1. Aus der allgemeinen Registratur sind zur Vertilgung geeignet:
1. nach Ablauf von 3 vollen Jahren: die Abschriften der Urkundenverzeichnisse und
1
II.
—
die noch vorhandenen Monatsauszüge der Notare:
nach Ablauf von 5 vollen Jahren:
a. die Dienstakten der verstorbenen Beamten vom Todestag an gerechnet,
b. die noch vorhandenen Accisregister,
C. die Verzeichnisse der verkündeten Urtheile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
:. die Gefängnißvisitationsprotokolle,
C. die durch die Auswahl von Schöffen und Geschworenen entstandenen Generalakten,
t. Tabellen und Verzeichnisse:
nuch Ablauf von 10 vollen Jahren:
u. die Geschäftstagebücher (Kosteneinzugsregister),
h. die über Führung der Tabellen und Fertigung der Darstellungen, sowie über
sonstige statistische Arbeiten entstandenen Generalakten,
. die noch vorhandenen Vollstreckungstagebücher der Notare,
(1. die allgemeinen Dienst= und Vollstreckungsregister der Gerichtsvollzieher,
e. die durch die Prüfung der unter c und (# bezeichneten Akten und Register ent-
standenen Generalakten,
f. die über das Diensteinkommen der Gerichtsvollzieher erwachsenen Generalakten,
g. die über die Geschäfts= und Gebührenstatistik der Notare entstandenen Generalakten,
h. die Generalakten über Fertigung und Vorlage der Darstellungen hinsichtlich des
Arbeitsbetriebs in den Kreis= und Amtsgefängnissen,
i. die Generalakten über die monatliche Vorlage der Kostpreisberechnung und
Forderungslisten der Gefangenwärter an den Verwaltungshof,
k. die Generalakten über Fertigung und Vorlage der Uebersichten über den Ge-
fangenenstand,
I. die Generalakten, welche die Mittheilungen des Bezirksamts über Wahl und
Verpflichtung der Bürgermeister und Gemeinderäthe enthalten,
m. die Mündelverzeichnisse (10 Jahre nach erfolgtem Abschlusse und Anlegung eines
neuen Verzeichnisses),
Mn. die Generalakten über die jährliche Durchgehung und Nichtigstellung der Mündel.
verzeichnisse:
Vertilgung
ausgeschied-
ener Akten.
Aus der
allgemeinen
Registratur