IX. 105
muß an einen inländischen Gewerbeunternehmer zur technischen Verarbeitung als Papiermasse
nach dem Gewichte geschehen. Dabei ist zu bedingen, daß die Verpackung und Ablieferung auf
Kosten des Käufers und in solcher Weise geschehe, daß Verschleuderungen auf dem Transporte
nicht stattfinden können.
2. Der Käufer muß sich schriftlich verpflichten, die Akten ohne Ausnahme sogleich nach
ihrer Ankunft einstampfen oder sonst vernichten zu lassen und Niemanden deren Durchsicht zu
gestatten. Für den Fall des Zuwiderhandelns ist eine Konventionalstrafe bis auf Höhe des
doppelten Betrages der für sämmtliche erstandenen Akten bezahlten Kaufsumme zu bedingen.
3. Der Einstampfung oder sonstigen Vernichtung muß eine Urkundsperson anwohnen,
welche von dem Amtsgerichte, in dessen Bezirk die betreffende Gewerbeanstalt liegt, zu ernennen
ist. Die Urkundsperson hat diesem Amtsgerichte über den Befund der Verpackung und des
Gewichts, sowie über die Art der Vernichtung der Akten eine Beurkundung vorzulegen, welche
dem Amtsgerichte, dessen Akten vernichtet wurden, zu übermitteln ist.
8 32.
1. Der Erlös aus dem Verkaufe der Akten ist in vollem Betrage an die Amtskasse ab-
zuliefern. Das Amtsgericht hat hierüber dem Großherzoglichen Verwaltungshofe Anzeige zu er-
statten. Dabei sind alle entstandenen, nicht dem Käufer zur Last fallenden Kosten zu ver-
zeichnen und die Anträge wegen Verwilligung außerordentlicher Belohnungen an die mit der
Ausscheidung beschäftigten Personen zu stellen.
2. Zu Belohnungen dürfen höchstens 80° des Reinerlöses verwendet werden.
33.
Ablieferung.
des Erlöses.
1. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1901 in Kraft. Mit diesem Tage treten eEinführungs-
hinsichtlich der Registratur der Amtsgerichte die Amts-Registratur-Ordnung von 1839, die Amts-
termin und
Uebergangs-
Revisorats-Registratur-Drdnung vom 18. August 1843, ferner die Verordnung des Justiz-bestimmungen.
ministeriums vom 8. April 1853, die Vertilgung unbrauchbarer Gerichtsakten betreffend,
(Regierungsblatt 1853 Seite 121), der Erlaß des gleichen Ministeriums, die Einrichtung der
Registraturen der Amtsgerichte betreffend, vom 29. Juli 1858 (Centralverordnungsblatt 1858
Seite 55) außer Wirksamkeit.
2. Die allgemeine Registratur ist spätestens bis 1. Oktober 1901 nach Maßgabe dieser
Registraturordnung und der ihr beigegebenen Rubrikenordnung einer Neuordnung zu unter-
ziehen. Im Uebrigen verbleibt es bei der bestehenden Eintheilung der bisher erwachsenen Akten
„und sind die Vorschriften dieser Registraturordnung über die Eintheilung der Registratur und
die Verzeichnung der Akten nur auf Akten anwendbar, welche vom 1. Mai 1901 ab registratur-
reif werden“.
Karlsruhe, den 25. Jannar 1901.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
Nokk. Vdt. Schulz.
18.