Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

110 IX. 
die Rechtspolizeiordnung: 
Besetzung der Notariate des Amtsgerichtsbezirks; 
Distriktseintheilung der Notariate; 
Bestellung der Ortsgerichte und der Gemeindewaisenräthe und die Dienstaufsicht über dieselben; 
Bestellung, Bceidigung und Beaufsichtigung der öffentlichen Schätzer (die Generalakten über 
Ortsgerichte, Gemeindewaisenräthe und Schätzer nach Orten getreunt): 
Lehen= und Stammgüter und Führung der Verzeichnisse der Stammerbberechtigten: 
Errichtung, Verwahrung, Eröffnung und Verkündung von Testamenten und Erbverträgen: 
Erkundigungen, betreffend das Leben des Erblassers, und Sturz der Testamente: 
Gesonderte Verwahrung der Eheverträge; 
Gerichtliche und notarielle Urkunden, sowie Beglaubigungen: 
Nachlaß= und Theilungssachen: 
Abwesende und Verschollene; 
Vormundschaften, Pfleg= und Beistandschaften; 
Zuständigkeit und Verfahren des Vormundschaftsgerichts: 
Anlegung von Mündelgeldern: 
Vormundschaftsrechnungen: 
Führung und Durchgehung der Mündelverzeichnisse: 
Dienstvorschriften für Vormünder und Gegenvormünder: 
Erziehungsrechte in Bezug auf die Religion der Kinder: 
Zwangserziehung und Bevormundung durch Beamte der Armenverwaltung; 
Fürsorge für die aus den Strafanstalten zu entlassenden Strafgefangenen: 
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden; 
Herstellung von Theilhypothekenbriefen, Theilgrundschuldbriefen und Theilrentenschuldbriefen; 
Untheilbarkeit der Grundstücke: 
Geschlossene Hofgüter; 
Führung der Grund= und Pfandbücher: 
Grundbuchordnung; 
Ausführung der Grundbuchordnung: 
Führung der Bergwerksgrundbücher: 
Errichtung der Grundbuchämter; 
Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung; 
Eheschließung von Badnern im Auslande, von Nichtdeutschen und von bayerischen Staats- 
angehörigen in Baden; 
Geschäftsverkehr der Standesbeamten mit ausländischen Behörden: 
Führung der Standesregister für abgesonderte Gemarkungen; 
Aufsichtsführung über die Standesämter; 
Vermerksabschriften zu den Nebenregistern; 
Civilrechtliche Vorschriften hinsichtlich der Vereine: 
Stiftungen:
	        
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