Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

132 X. 
84. 
Gemeinsamkeit des Grundbuchs. 
1. Für den Grundbuchbezirk ist ein einheitliches Grundbuch zu führen, auch wenn er 
mehrere Gemarkungen (§ 1 Absatz 2 und § 2) umfaßt. 
2. Wenn dem Grundbuchamt die Grundbuchführung für einen weiteren Grundbuchbezirk 
überwiesen wird (§ 7 Absätze 2 und 3), bleibt das Grundbuch sammt Zubehör für den letzteren 
getrennt. 
2. Grundbuchamt. 
85. 
Staatliches Grundbuchamt oder Gemeindegrundbuchamt. 
1. In jeder Gemeinde, für welche das Justizministerium nicht anders bestimmt (87 
Absätze 2 und 3), tritt ein staatliches Grundbuchamt ins Leben. 
2. Ausgenommen sind diejenigen Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern, in welchen das 
Grundbuchamt als Gemeindeamt errichtet wird. 
86. 
Verfassung des Grundbuchamts. 
Ein Grundbuchamt kann unbeschadet der Einheit des Grundbuchbezirks mehrere Geschäfts- 
abtheilungen umfassen. 
§ 7. 
Grundbuchamtsbezirk. 
1. Der Bezirk des Grundbuchamts umfaßt den Bezirk des Grundbuchs der Gemeinde seines 
Sitzes (8§8 1 bis 3). 
v. 2. Die Bezirke der in der Anlage B aufgeführten Grundbuchämter umfassen außerdem 
- die ebenda genannten anderen Grundbuchbezirke. 
3. Das Justizministerium kann auch sonst dem Grundbuchamt die Grundbuchführung für 
einen anderen Grundbuchbezirk zuweisen, 
a. wenn die Gemeinde dieses Grundbuchbezirks ein Gemeindehaus oder sonstige geeignete 
Kanzleiräume (88 22 ff.) nicht besitzt; 
b. wenn in der Gemeinde geeignete Hilfsbeamte (§§ 15 ff.) nicht vorhanden sind. 
4. Auch im Falle der Absätze 2 und 3 sind die Grundbücher sammt Zubehör in den 
Diensträumen des Grundbuchamts zu verwahren. 
3. Grundbuchbeamte. 
88. 
Bei den staatlichen Grundbuchämtern. 
1. Grundbuchbeamte der staatlichen Grundbuchämter sind die Notare, ein jeder für die 
ihm vom Justizministerium zugewiesenen Gemeinden.
	        
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