III. 11
87.
Bei Gelegenheit der Pferde-Vormusterung haben die Kommissare auch die Fahrzeuge zu
prüfen (siehe § 24) und die Anzahl der in den Bezirken vorhandenen kriegsbrauchbaren Fahr-
zeuge festzustellen. Ob die Fahrzeuge zu den Musterungsplätzen selbst zu gestellen sind oder
auf einem besonderen Platze oder in den Gehöften besichtigt werden, vereinbaren die Kommissare
mit den Bezirksämtern.
6.
Das Ergebniß der Musterung innerhalb der Vormusterungsbezirke stellen die Kommissare
in einer Uebersicht nach dem Muster Anlage l) zusammen; diese sind durch die betreffenden — Ae
Kavallerie-Brigadek deure dem Generalkommando zum 15. November jeden Jahres «
einzureichen.
Den Bezirksämtern haben die Kommissare Abschriften der Uebersichten beziehungsweise
Auszüge aus denselben zu übersenden, welche durch Vermittlung der Landeskommissäre dem
Ministerium des Inuern vorzulegen sind.
89.
Wesentliche Aenderungen im Pferdebestand einer Ortschaft (auch ansteckende Krankheiten,
welche größeren Umfang annehmen) sind durch die Bezirksämter den Kommissaren mitzutheilen,
welche hiernach die von ihnen geführten Listen berichtigen und dem Generalkommando Meldung
erstatten.
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften dürfen nur in besonders dringenden
Fällen durch das Generalkommando nach Vereinbarung mit dem Ministerium des Innern ange-
ordnet werden.
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde.
§ 10.
Im Falle der Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hat das Groß-
herzogthum die nach den Bestimmungen des Mobilmachungsplanes für dasselbe ausgeworfene
Zahl von Mobilmachungspferden (in natura) zu stellen.
8 11.
a. Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämmtlichen
Pferde, mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten, zu der bestimmten Zeit und an dem
bestimmten Orte vorzuführen.
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet nicht von
dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist. Eine
Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militärbehörde, an Offiziere,
Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst
beschaffen, erfolgt war.