Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

III. 11 
87. 
Bei Gelegenheit der Pferde-Vormusterung haben die Kommissare auch die Fahrzeuge zu 
prüfen (siehe § 24) und die Anzahl der in den Bezirken vorhandenen kriegsbrauchbaren Fahr- 
zeuge festzustellen. Ob die Fahrzeuge zu den Musterungsplätzen selbst zu gestellen sind oder 
auf einem besonderen Platze oder in den Gehöften besichtigt werden, vereinbaren die Kommissare 
mit den Bezirksämtern. 
6. 
Das Ergebniß der Musterung innerhalb der Vormusterungsbezirke stellen die Kommissare 
in einer Uebersicht nach dem Muster Anlage l) zusammen; diese sind durch die betreffenden — Ae 
Kavallerie-Brigadek deure dem Generalkommando zum 15. November jeden Jahres « 
einzureichen. 
Den Bezirksämtern haben die Kommissare Abschriften der Uebersichten beziehungsweise 
Auszüge aus denselben zu übersenden, welche durch Vermittlung der Landeskommissäre dem 
Ministerium des Inuern vorzulegen sind. 
89. 
Wesentliche Aenderungen im Pferdebestand einer Ortschaft (auch ansteckende Krankheiten, 
welche größeren Umfang annehmen) sind durch die Bezirksämter den Kommissaren mitzutheilen, 
welche hiernach die von ihnen geführten Listen berichtigen und dem Generalkommando Meldung 
erstatten. 
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften dürfen nur in besonders dringenden 
Fällen durch das Generalkommando nach Vereinbarung mit dem Ministerium des Innern ange- 
ordnet werden. 
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde. 
§ 10. 
Im Falle der Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hat das Groß- 
herzogthum die nach den Bestimmungen des Mobilmachungsplanes für dasselbe ausgeworfene 
Zahl von Mobilmachungspferden (in natura) zu stellen. 
8 11. 
a. Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämmtlichen 
Pferde, mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten, zu der bestimmten Zeit und an dem 
bestimmten Orte vorzuführen. 
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet nicht von 
dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist. Eine 
Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militärbehörde, an Offiziere, 
Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst 
beschaffen, erfolgt war.
	        
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