136 X.
§ 21.
Kanzleipersonal.
1. Die Hilfsbeamten haben außer den ihnen in dieser Eigenschaft nach § 16 obliegenden
Verrichtungen auch die beim Grundbuchamt vorkommenden Kanzleigeschäfte zu besorgen.
2. Das außer dem Hilfsbeamten etwa weiter erforderliche Personal an Gehilfen oder
Schreibern wird vom Staate eingestellt.
3. Einzelne Arten von Kanzleigeschäften können vom Justizministerium den Notariats-
kanzleien zugewiesen werden.
6. Diensträume.
§ 22.
Verpflichtung zur Stellung.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die für das Grundbuchamt erforderlichen Diensträume
mit Ausstattung nebst Heizung und Beleuchtung zur Verfügung zu stellen.
8 23.
Größe und Ausstattung der Räumc.
1. Die Diensträume für die staatlichen Grundbuchämter müssen
a. wenigstens ein angemessenes Arbeitszimmer für den Grundbuchbeamten (Notar) und
den Grundbuchhilfsbeamten (Rathschreiber) enthalten;
b. außerdem so groß sein, daß darin die bisherigen Grund= und Pfandbücher, die Haupt-
bücher und Generalregister oder die diese vertretenden Ergänzungsbücher, die neuen
Grundbücher, sowie die Beilagen zu den alten Grund= und Pfandbüchern und die
neuen Grundakten in den vorgeschriebenen Behältnissen bequem und wohlgeordnet
untergebracht werden können.
2. Die Größe des hiernach erforderlichen Raumes richtet sich nach Absatz 3 und § 21,
sowie nach der Menge der Bücher, Akten u. dgl. des einzelnen Bezirks. Auch ist der Um-
fang der Geschäfte und die Zahl der etwa erforderlichen Kanzlei= und Schreibgehilfen in Be-
tracht zu ziehen.
3. Für den Grundbuchbeamten (Notar) soll ein thunlichst in unmittelbarer Nähe der
Grundbuchregistratur (Gewölbe u. dgl.) gelegenes, helles und gut heizbares, auch mit der für
den Dienst erforderlichen Einrichtung (Schreibtisch, Stühle u. s. w.) versehenes Geschäftszimmer
von in der Regel wenigstens 20 qm Grundfläche vorhanden sein.
§ 24.
Mitbenützung.
1. Im Geschäftszimmer des Grundbuchbeamten kann in der Regel auch der Hilfsbeamte
(Rathschreiber) arbeiten.