Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

136 X. 
§ 21. 
Kanzleipersonal. 
1. Die Hilfsbeamten haben außer den ihnen in dieser Eigenschaft nach § 16 obliegenden 
Verrichtungen auch die beim Grundbuchamt vorkommenden Kanzleigeschäfte zu besorgen. 
2. Das außer dem Hilfsbeamten etwa weiter erforderliche Personal an Gehilfen oder 
Schreibern wird vom Staate eingestellt. 
3. Einzelne Arten von Kanzleigeschäften können vom Justizministerium den Notariats- 
kanzleien zugewiesen werden. 
6. Diensträume. 
§ 22. 
Verpflichtung zur Stellung. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die für das Grundbuchamt erforderlichen Diensträume 
mit Ausstattung nebst Heizung und Beleuchtung zur Verfügung zu stellen. 
8 23. 
Größe und Ausstattung der Räumc. 
1. Die Diensträume für die staatlichen Grundbuchämter müssen 
a. wenigstens ein angemessenes Arbeitszimmer für den Grundbuchbeamten (Notar) und 
den Grundbuchhilfsbeamten (Rathschreiber) enthalten; 
b. außerdem so groß sein, daß darin die bisherigen Grund= und Pfandbücher, die Haupt- 
bücher und Generalregister oder die diese vertretenden Ergänzungsbücher, die neuen 
Grundbücher, sowie die Beilagen zu den alten Grund= und Pfandbüchern und die 
neuen Grundakten in den vorgeschriebenen Behältnissen bequem und wohlgeordnet 
untergebracht werden können. 
2. Die Größe des hiernach erforderlichen Raumes richtet sich nach Absatz 3 und § 21, 
sowie nach der Menge der Bücher, Akten u. dgl. des einzelnen Bezirks. Auch ist der Um- 
fang der Geschäfte und die Zahl der etwa erforderlichen Kanzlei= und Schreibgehilfen in Be- 
tracht zu ziehen. 
3. Für den Grundbuchbeamten (Notar) soll ein thunlichst in unmittelbarer Nähe der 
Grundbuchregistratur (Gewölbe u. dgl.) gelegenes, helles und gut heizbares, auch mit der für 
den Dienst erforderlichen Einrichtung (Schreibtisch, Stühle u. s. w.) versehenes Geschäftszimmer 
von in der Regel wenigstens 20 qm Grundfläche vorhanden sein. 
§ 24. 
Mitbenützung. 
1. Im Geschäftszimmer des Grundbuchbeamten kann in der Regel auch der Hilfsbeamte 
(Rathschreiber) arbeiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.