Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

138 X. 
buchheft (Gemeinschaftsheft — gemeinschaftliches Grundbuchblatt im Sinne des 8 4 der Grund— 
buchordnung). 
2. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und jedenfalls, wenn erforderlich, um Verwirrung 
zu verhüten, erhält das einzelne Grundstück ein besonderes Heft (Einzelheft). 
3. Für den nämlichen Eigenthümer können aus besonderen Gründen mehrere Hefte ge- 
führt werden, in deren jedem mehrere Grundstücke behandelt werden. 
§ 29. 
Bände. 
1. Eine angemessene Anzahl Grundbuchhefte bilden einen Band. 
2. Jeder Band erhält entsprechend der Reihenfolge der Entstehung eine arabische Zahl. 
3. In jedem Bande sind die Hefte mit 1 anfangend zu nummeriren. 
8. Die innere Einrichtung der Grundbuchhefte. 
8 30. 
Eintheilung. 
1. Das Grundbuchheft besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichniß und drei Ab- 
theilungen. 
2. Das Bestandsverzeichniß zerfällt in das Verzeichniß der Grundstücke (Bestandsver- 
zeichniß I) und das Verzeichniß der mit dem Eigenthum verbundenen Rechte (Bestandsver- 
zeichuiß II). 
831. 
Ausschrift. 
1. In der Aufschrift sind der Amtsgerichtsbezirk, der Name des Grundbuchamts, zu dessen 
Bezirk das Grundstück gehört, sowie die Nummern des Bandes und Heftes zu bezeichnen. 
2. Wenn dem Grundbuchamt die Grundbuchführung für mehrere Grundbuchbezirke ob- 
liegt (8 7 Absätze 2 und 3), ist in der Aufschrift auch der Name des Grundbuchbezirks an- 
zugeben. 
S 
Bestandsverzeichniß I. 
§ 32. 
Bezeichnung des Grundstücks. 
1. Im Bestandsverzeichniß 1 sind die Grundstücke nach ihrer Beschreibung im Lagerbuch 
einzustellen. 
2. Sind die Angaben des Lagerbuchs umfangreich, wie bei Gebäuden oder verschiedenen 
Kulturarten des Grundstücks, so ist in dieser Spalte das Grundstück nur nach seinen Haupt- 
merkmalen zu bezeichnen.
	        
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