Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

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3. Berichtigungen der Grundstücksbeschreibung (insbesondere der Größe, der Lagerbuchs— 
nummer), die sich bei Fortführung des Lagerbuchs ergeben, geschehen dadurch, daß die zu be— 
richtigende Stelle roth eingeklammert und die richtige Angabe darunter beigesetzt wird. 
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Grundbuchhefte für Rechte. 
Soll für ein Recht, das den Grundstücken gleichgestellt ist (Erbbaurecht: Bürgerliches 
Gesetzbuch § 1017, Grundbuchordnung § 7; Nutzungsrechte an den Grundstücken der 
Murgschifferschaft: Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung § 34), ein eigenes Grundbuch= 
heft gefertigt werden, so ist im Bestandsverzeichniß 1 das mit dem Recht belastete Grundstück 
nach § 32 zu bezeichnen und das Recht selbst nach Juhalt und Umfang anzugeben. 
8 34. 
Bestandsverzeichniß II. 
Der zweite Abschnitt des Bestandsverzeichnisses ist für die Vermerke über Rechte, die dem 
jeweiligen Eigenthümer eines im Heft verzeichneten Grundstücks zustehen, insbesondere über 
Grundgerechtigkeiten, sowie über die Aenderung oder Aufhebung eines solchen Rechts bestimmt. 
Grundbuchordnung § 8. 
Erste Abtheilung. 
Zweck. 
1. In der ersten Abtheilung ist der Eigenthümer der in das Bestandsverzeichniß 1 auft 
genommenen Grundstücke anzugeben. 
2. In der ersten Abtheilung ist ferner der Grund des Erwerbs sowie Zeit und Stelle 
des Eintrags im bisherigen Grundbuch oder, wenn der Erwerb unter der Herrschaft des 
Reichsgrundbuchrechts erfolgt, die Grundlage der Eintragung des Erwerbs anzugeben. 
3. Auch der Verzicht auf das Eigenthum an einem Grundstück ist in der ersten Ab- 
theilung einzutragen. 
836. 
Ober= und Nutzeigenthum. 
1. Ist das Eigenthum in der Weise getheilt, daß dem einen das Obereigenthum, dem 
andern das Nutzeigenthum zusteht (Erbbestände), so sind für den Obereigenthümer und den 
Nutzeigenthümer getreunte Grundbuchhefte zu führen. 
2. In der zweiten Abtheilung eines jeden ist das Recht des andern als Last zu vermerken. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 23
	        
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