Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

X. 141 
Eigenschaft des Grundstücks als Stammgut oder Familiengut oder als geschlossenes 
Hofgut, oder bloßes Nutz= oder Obereigenthum, durch das Recht von After= oder 
Nacherben (Grundbuchordnung § 52), durch die Ernennung eines Testamentsvoll- 
streckers (Grundbuchordnung § 53), durch die Anordnung der Zwangsversteigerung 
oder Zwangsverwaltung (Zwangsversteigerungsgesetz § 19 Absatz 1, § 146 Absatz 1), 
durch ein richterliches Veräußerungsverbot (z. B. Konkursordnung § 106), Konkurs- 
eröffnung (Konkursordnung § 113), durch Widerruflichkeit des Eigenthums nach 
dem badischen Landrecht; 
der Vormerkung im Enteignungsverfahren nach § 35 des Enteignungsgesetzes oder 
über ein Verfahren auf das Gesuch eines Bergwerksbesitzers wegen zwangsweiser 
Ueberlassung der Benützung des Grundstücks oder auf das Gesuch des Grundbesitzers 
wegen zwangsweisen Erwerbs des Eigenthums an einem Grundstück Seitens des 
Bergwerksbesitzers (Berggesetz § 12.-); 
der vertragsmäßigen Feststellung der Höhe einer für einen Ueberbau oder einen 
Nothweg zu entrichtenden Rente, sowie des Verzichts auf die Rente (Bürgerliches 
Gesetzbuch 8 914 Absatz 2, § 917 Absatz 2). 
2. Auch Veränderungen und Löschungen der hier eingetragenen Lasten und Beschränkungen 
sind in der zweiten Abtheilung einzutragen. 
□ 
S 
Dritte Abtheilung. 
8 40. 
Zweck. 
1. Die dritte Abtheilung ist für die Pfandrechte (Hypotheken, Grundschulden und Renten: 
schulden) bestimmt, die auf den im Bestandsverzeichniß 1 erscheinenden Grundstücken haften. 
2. Die aus den bisherigen Büchern zu übernehmenden Vorzugs und Unterpfandsrechte 
sind als solche, jedoch mit der in Klammern beizusetzenden Erläuterung „Sicherungshypothek" 
zu bezeichnen. Sie gelten vom Inkrafttreten des Reichsgrundbuchrechts an als Sicherungs- 
hypotheken (Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Artikel 10). 
3. Auch Veränderungen und Löschungen obiger Rechte kommen in die dritte Abtheilung. 
8 4I. 
Vormerkungen und Widersprüche. 
1. Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt: 
„#. wenn die Vormerkung den Anspruch auf Uebertragung des Eigenthums betrifft, in 
der zweiten Abtheilung: 
b. wenn sie den Anspruch auf Einräumung eines anderen Rechts an dem Grundstück 
betrifft, in der für die Eintragung des Rechts bestimmten Abtheilung: 
P. in den übrigen Fällen in der für Veränderungen bestimmten Spalte der Abtheilung, 
in der das von der Vormerkung betroffene Recht eingetragen ist. 
23.
	        
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