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Eigenschaft des Grundstücks als Stammgut oder Familiengut oder als geschlossenes
Hofgut, oder bloßes Nutz= oder Obereigenthum, durch das Recht von After= oder
Nacherben (Grundbuchordnung § 52), durch die Ernennung eines Testamentsvoll-
streckers (Grundbuchordnung § 53), durch die Anordnung der Zwangsversteigerung
oder Zwangsverwaltung (Zwangsversteigerungsgesetz § 19 Absatz 1, § 146 Absatz 1),
durch ein richterliches Veräußerungsverbot (z. B. Konkursordnung § 106), Konkurs-
eröffnung (Konkursordnung § 113), durch Widerruflichkeit des Eigenthums nach
dem badischen Landrecht;
der Vormerkung im Enteignungsverfahren nach § 35 des Enteignungsgesetzes oder
über ein Verfahren auf das Gesuch eines Bergwerksbesitzers wegen zwangsweiser
Ueberlassung der Benützung des Grundstücks oder auf das Gesuch des Grundbesitzers
wegen zwangsweisen Erwerbs des Eigenthums an einem Grundstück Seitens des
Bergwerksbesitzers (Berggesetz § 12.-);
der vertragsmäßigen Feststellung der Höhe einer für einen Ueberbau oder einen
Nothweg zu entrichtenden Rente, sowie des Verzichts auf die Rente (Bürgerliches
Gesetzbuch 8 914 Absatz 2, § 917 Absatz 2).
2. Auch Veränderungen und Löschungen der hier eingetragenen Lasten und Beschränkungen
sind in der zweiten Abtheilung einzutragen.
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Dritte Abtheilung.
8 40.
Zweck.
1. Die dritte Abtheilung ist für die Pfandrechte (Hypotheken, Grundschulden und Renten:
schulden) bestimmt, die auf den im Bestandsverzeichniß 1 erscheinenden Grundstücken haften.
2. Die aus den bisherigen Büchern zu übernehmenden Vorzugs und Unterpfandsrechte
sind als solche, jedoch mit der in Klammern beizusetzenden Erläuterung „Sicherungshypothek"
zu bezeichnen. Sie gelten vom Inkrafttreten des Reichsgrundbuchrechts an als Sicherungs-
hypotheken (Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Artikel 10).
3. Auch Veränderungen und Löschungen obiger Rechte kommen in die dritte Abtheilung.
8 4I.
Vormerkungen und Widersprüche.
1. Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt:
„#. wenn die Vormerkung den Anspruch auf Uebertragung des Eigenthums betrifft, in
der zweiten Abtheilung:
b. wenn sie den Anspruch auf Einräumung eines anderen Rechts an dem Grundstück
betrifft, in der für die Eintragung des Rechts bestimmten Abtheilung:
P. in den übrigen Fällen in der für Veränderungen bestimmten Spalte der Abtheilung,
in der das von der Vormerkung betroffene Recht eingetragen ist.
23.