Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

14 X. 
nach Schließung des Heftes (§ 18) von dem Grundbuchbeamten die wörtliche Uebereinstimmung 
des. Hilfsheftes (I§ 51) mit dem Grundbuchheft im ersteren zu bescheinigen, darauf sind die 
Grundakten dem anderen Grundbuchamte zu übersenden, soweit sie lediglich zum geschlossenen 
Hefte gehören. 
2. Den Inhalt des eingekommenen Hilfsheftes hat das übernehmende Grundbuchamt ge- 
mäß § 49 in sein Grundbuch umzuschreiben. 
11. Hilfshefte. 
§51. 
Begriff. 
1. Bei den Grundakten (§ 54) ist ein Hilfsheft zu halten. 
2. Der Inhalt des Hilfshefts muß mit dem Grundbuchheft wörtlich übereinstimmen. 
Gestalt und Aufbewahrung. 
Das Hilfsheft ist nach dem Formular des Grundbuchheftes in Aktenformat zu führen 
und an den Schluß der Grundakten zu heften. 
§ 53. 
Zweck. 
1. Jede Eintragung hat zunächst in das Hilfsheft zu erfolgen, damit möglichst große 
Gewähr für vollständige und richtige Eintragung ins Grundbuchheft besteht. 
2. Die Eintragung in das Grundbuchheft hat der Bestätigung der Einschreibung in das 
Hilfsheft unmittelbar nachzufolgen. 
12. Grundakten. 
* 54. 
1. Zu jedem Grundbuchheft werden besondere Grundakten gehalten. 
2. Die Urkunden und Abschriften, die nach § 9 der Grundbuchordnung von dem Grund- 
buchamt aufzubewahren sind, werden zu den Grundakten genommen. 
3. Bezieht sich der Inhalt einer Urkunde auf mehrere Grundbuchhefte, so ist in den 
Grundakten, denen die Urkunde nicht angeheftet wird, auf die Stelle der Grundakten zu ver- 
weisen, wo sie aufbewahrt ist. 
13. Geffentlichkeit des Grundbuchs und der Grundahiten. 
855. 
Einsicht. 
1. Das Grundbuchamt hat Jedem, der es verlangt, die Einsicht des Grundbuchs und der 
dazu gehörigen Register oder Listen zu gestatten.
	        
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