Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

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2. Das Gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Ein- 
tragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen. 
3. Die Einsicht von Grundakten ist, soweit es sich nicht um die in Absatz 2 bezeichneten 
Urkunden handelt, Jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, deutschen öffentlichen 
Behörden und den von ihnen beauftragten Beamten auch ohne diese Voraussetzung. 
56. 
Versendung der Grundakten. 
1. Dem Ersuchen eines erkennenden Gerichts um vorübergehende Vorlegung der Grund- 
akten außerhalb der Geschäftsräume des Grundbuchamts ist zu entsprechen, soweit die Grund- 
buchführung dadurch nicht gehemmt wird. 
2. Versendung von Grundakten an andere Behörden oder Beamte ausgenommen an 
das Justizministerium zum Zwecke der Einsichtnahme bedarf der Erlaubniß des Land- 
gerichts als der nächsten Aufsichtsbehörde. 
3. In jedem Falle sind von besonders wichtigen Stücken beglaubigte Abschriften zurück- 
zubehalten und es ist der Wiedereingang der Akten zu überwachen. 
§ 57. 
Abschriften aus Grundbuch oder Grundakten. 
1. Jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, sind auf seine Kosten beglaubigte Ab- 
schriften aus dem Grundbuch und den Grundakten zuzufertigen. 
2. Der Inhaber einer Grundbuchabschrift kann deren Fortführung auf den neusten 
Stand verlangen. 
8 5s8. 
Gestalt der Grundbuchabschriften. 
1. Abschriften der Grundbuchhefte sind unter Benützung von Impressen in Kanzleiformat 
nach dem beiliegenden Formular zu fertigen. 
2. Die mehreren Bogen der Abschrift sind durch eine Schnur, auf deren Ende das Dienst- 
siegel zu drücken ist, so zu verbinden, daß kein Blatt oder Bogen herausgenommen werden kann. 
59. 
Ergänzung nach dem Lagerbuch. 
Bei Fertigung von Abschriften aus den Grundbuchheften sind in das Bestandsverzeichniß ## 
statt der im Grundbuchheft stehenden kurzen Angabe der Art der Grundstücke (§ 32 Absatz 2) 
die ausführlicheren Angaben des Lagerbuchs nach § 2 Absatz 1 Buchstabe b bis 4 der Grund- 
buchausführungsverordnung vom 13.Dezember 1900 (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 1077) 
aufzunehmen. 
Wlag
	        
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