Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

X. 149 
Forderung, so ist die über sie ausgestellte Urkunde mit dem Brief zu verbinden; eine mit dem 
Brief verbundene Urkunde über die bisherige Forderung ist abzutrennen. 
8 71. 
Abtretungserklärungen u. dul. 
Urkunden, die zum Nachweis von Abtretungserklärungen oder von sonstigen die Aenderung 
eines Eintrags begründenden Vorgängen vorgelegt werden, sind nicht mit dem Brief zu ver- 
binden, sondern bei den Grundakten zu verwahren. 
§ 72. 
Verbindung mehrerer Briefe. 
1. Die Verbindung der von verschiedenen Grundbuchämtern ertheilten besonderen Briefe 
über eine Gesammthypothek zu einem einzigen nach Grundbuchordnung § 59 Absatz 2 besorgt 
das Grundbuchamt, dem die bereits ertheilten Briefe vorgelegt werden. 
2. Die Verbindung ist gemäß § 70 Absatz 1 zu bewirken. 
8 73. 
Gemeinschaftlicher Brief. 
1. Wird nach § 66 der Grundbuchordnung für mehrere Hypotheken die Ertheilung eines 
gemeinschaftlichen Briefs beantragt, so sind am Kopf des Briefs die einzelnen Beträge der 
Hypotheken unter großen lateinischen Buchstaben anzugeben. 
2. Der Inhalt jeder einzelnen Hypothek ist in jedem Theile des Briefs von dem der andern 
räumlich zu trennen; zur Unterscheidung ist der erwähnte lateinische Buchstabe beizufügen. 
874. 
Theilweise Löschung. 
1. Wird eine Hypothek theilweise gelöscht, so ist auf dem über sie ertheilten Briefe der 
Betrag, für den das Recht noch besteht, neben der in der Ueberschrift enthaltenen Angabe des 
Rechtes durch den Vermerk „noch gültig auf . . . .“ (Angabe des Betrags) ersichtlich zu machen. 
2. Der Grundbuchbeamte hat den Vermerk mit Datum und Unterschrift zu versehen. 
8 75. 
Herstellung von Theilhypothekenbriefen u. s. w. 
Das Grundbuchamt, der Notar oder das Amtsgericht, welches einen Theilhypothekenbrief 
herstellt, hat die erfolgte Herstellung am Schluß des bisherigen Briefs zu beurkunden und 
diesem Brief außerdem den in § 74 vorgeschriebenen Vermerk beizusetzen. 
24.
	        
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