Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

X. 151 
Einrichtung des Stammgutsgrundbuchs. 
§ 81. 
Ansschrift. 
In der Aufschrift ist der Name des Stammguts, wenn es einen hat, und der Name der 
Familie zu nennen. 
5 82. 
Auszug. 
1. Ein Auszug aus der Errichtungsurkunde ist in das Grundbuch des Stammguts 
einzuschreiben. 
2. Der Auszug hat anzugeben unter der Ueberschrift 
A. Die ursprünglichen Bestimmungen 
— 
.wer das Stammgut errichtet hat; 
II. den Kreis der Stammerbberechtigten: 
III. in welcher Weise das Stammgut sich vererbt (die Erbfolgeordnung); 
IV. Ort und zZeit der landesherrlichen Genehmigung. 
3. Wird das Familienstatut geändert und bezieht sich die Aenderung auf eine der nach 
Absatz 2 ins Grundbuch eingeschriebenen Angaben, so ist diese Einschreibung unter der Ueberschrift 
B. Aenderungen 
entsprechend zu ergänzen. 
4. Der Auszug aus der Errichtungsurkunde und die Aeuderungen kommen hinter die 
Ausfschrift. 
8 83. 
Unterabschnitte im Bestandsverzeichniß l. 
Das Verzeichuiß der Grundstücke (Bestandsverzeichniß 1) zerfällt in so viele, mit großen 
lateinischen Buchstaben zu bezeichnende Unterabschnitte, als Gemarkungen in Betracht kommen. 
8 8. 
Eintragung der Stammgutseigenschaft zugehender Nobenstückc. 
Wenn der Erlös veräußerter Nebenstücke durch Anlage in Liegenschaften dem Stammgut 
wieder beigeschlagen wird, so erfolgt die Eintragung der Stammgutseigenschaft der in den 
Stammgutsverband tretenden Grundstücke auf Ersuchen des Justizministeriums. 
§ 85. 
Mehrere Hefte und besondere Bände. 
1. Es ist nicht ausgeschlossen, daß für einzelne Stammgutegrundstücke oder Gruppen 
solcher besondere Grundbuchhefte geführt werden. Dies wird zu geschehen haben, wenn hin-
	        
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