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Einrichtung des Stammgutsgrundbuchs.
§ 81.
Ansschrift.
In der Aufschrift ist der Name des Stammguts, wenn es einen hat, und der Name der
Familie zu nennen.
5 82.
Auszug.
1. Ein Auszug aus der Errichtungsurkunde ist in das Grundbuch des Stammguts
einzuschreiben.
2. Der Auszug hat anzugeben unter der Ueberschrift
A. Die ursprünglichen Bestimmungen
—
.wer das Stammgut errichtet hat;
II. den Kreis der Stammerbberechtigten:
III. in welcher Weise das Stammgut sich vererbt (die Erbfolgeordnung);
IV. Ort und zZeit der landesherrlichen Genehmigung.
3. Wird das Familienstatut geändert und bezieht sich die Aenderung auf eine der nach
Absatz 2 ins Grundbuch eingeschriebenen Angaben, so ist diese Einschreibung unter der Ueberschrift
B. Aenderungen
entsprechend zu ergänzen.
4. Der Auszug aus der Errichtungsurkunde und die Aeuderungen kommen hinter die
Ausfschrift.
8 83.
Unterabschnitte im Bestandsverzeichniß l.
Das Verzeichuiß der Grundstücke (Bestandsverzeichniß 1) zerfällt in so viele, mit großen
lateinischen Buchstaben zu bezeichnende Unterabschnitte, als Gemarkungen in Betracht kommen.
8 8.
Eintragung der Stammgutseigenschaft zugehender Nobenstückc.
Wenn der Erlös veräußerter Nebenstücke durch Anlage in Liegenschaften dem Stammgut
wieder beigeschlagen wird, so erfolgt die Eintragung der Stammgutseigenschaft der in den
Stammgutsverband tretenden Grundstücke auf Ersuchen des Justizministeriums.
§ 85.
Mehrere Hefte und besondere Bände.
1. Es ist nicht ausgeschlossen, daß für einzelne Stammgutegrundstücke oder Gruppen
solcher besondere Grundbuchhefte geführt werden. Dies wird zu geschehen haben, wenn hin-