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sichtlich einzelner Stammgutsgrundstücke Eintragungen in größerer Zahl zu erwarten sind,
welche die übrigen Stücke nicht berühren.
2. Mehrere Hefte sind zu nummeriren.
3. Die Grundbuchhefte für ein Stammgut sind nicht mit anderen Heften zusammen zu
binden, sondern als besonderer Band zu behandeln.
8 86.
Zustäudigkeit.
1. Das Stammgutsgrundbuch ist, wenn nicht anders bestimmt wird, von dem Grund-
buchamt derjenigen Gemeinde zu führen, in deren seitherigem Grundbuche die Urkunde über
#uiG v. die Errichtung des Stammguts ihrem ganzen Inhalte nach eingetragen ist (Hauptort).
pr!16 H 2. Wenn neue Stammgüter errichtet werden, wird das Justizministerium jeweils das
zuständige Grundbuchamt bestimmen.
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Vereinigung der Buchführung.
Die Grundbuchbehörden der anderen Grundbuchbezirke, in denen Stammgutsstücke liegen
(Nebenbezirke), haben alsbald die für das Stammgut geführten bisherigen besonderen Grund-
und Pfandbücher sammt den dazu gehörigen Beilagebänden (§§ 96 und 97 der Verordnung
vom 4 Mai 1900) dem Grundbuchamt des Hauptortes zu übersenden.
§ 88.
Familiengüter u. dgl.
1. Die Vorschriften der §5 79 bis 83, 85, 87 finden, soweit nicht anders bestimmt
wird, auf die nach § 70 der Grundbuchausführungsverordnung vom 13. Dezember 1900
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1077) in besondere Grundbücher einzutragenden Grund-
stücke entsprechende Anwendung.
2. Die Grundbücher für diese Besitzungen sind von den in der Anlage genannten Grund-
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M- buchämtern zu führen.
17. Bahngrundbücher.
8 89.
Besondere Grundbücher.
1. Die Grundstücke der Privatneben= und Privatkleinbahnen (Grundbuchausführungs-
gesetz § 11; Gesetz vom 23. Juni 1900, betreffend das Genehmigungsverfahren bei Eisen-
bahnanlagen, § 3 Ziffer 2 und 3) werden in besondere Grundbücher eingetragen.
2. Für jedes Bahnunternehmen, für welches eine besondere Genehmigung ertheilt ist, wird
ein besonderes Bahngrundbuch geführt, welches alle zu dem Unternehmen gehörigen, im Groß
herzogthum gelegenen Grundstücke umfaßt.