X. 153
8 90.
Einrichtung des Bahngrundbuchs.
1. Hinter die Aufschrift kommt:
u. der Name des Unternehmens:;
bD. die Angabe, ob es eine Privatneben= oder Privatkleinbahn ist:
c. die Genehmigung und
d. die Beschreibung des Unternehmens.
Unter Genehmigung ist anzugeben:
u. wer die Genehmigung ertheilt hat;
b. wann sie ertheilt worden ist:
C. welche Dauer sie hat;
d. wo sie veröffentlicht ist.
3. Die Beschreibung des Unternehmens bezeichnet den Anfangsort, die Linie und den
Endort der Bahn.
*e
891.
Mehrere Hefte und besondere Bände.
Die Vorschriften des § 85 finden auf Bahnen entsprechende Anwendung.
892.
Zuständigkeit.
1. Die Grundbücher für die gegenwärtig vorhandenen Bahnen obiger Art sind von den
in der Anlage genannten Grundbuchämtern zu führen.
loge
2. Von künftiger Genehmigung solcher Unternehmen wird das genehmigende Ministerim
des Auswärtigen oder des Innern (Gesetz vom 23. Juni 19000 § 4) dem Justizministerium
behufs Bestimmung des zuständigen Grundbuchamts Mittheilung machen.
§ 93.
Vereinigung der Buchführung.
Die Grundbuchbehörden der anderen Grundbuchbezirke haben die für die Bahn geführten
bisherigen besonderen Grund= und Pfandbücher sammt den dazu gehörigen besonderen Beilage-
bänden (§8 109 und 110 der Verordnung vom 4. Mai 1900) dem künftig allein zuständigen
Grundbuchamt zu übersenden.
18. Wergwerksgrundbücher.
8 94.
Besondere Grundbücher.
1. Die Bergwerke werden in besondere Grundbücher eingetragen.