Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

X. 155 
b. eine beglanbigte Kopie des Sitnationsrisses 
zu übersenden. 
3. Bei Zusammenlegung, Feldestheilung und Feldesvertauschung erfolgt auch die Abschreibung 
im bisherigen Grundbuchhefte auf Ersuchen der Domänendirektion. 
5 98. 
Belastete Bergwerke. 
1. Bei Zusammenlegung ist, wenn auf den Bergwerken dingliche Rechte haften, dem von 
der oberen Bergbehörde nach § 98 zu stellenden Eintragungsersuchen auch beglaubigte Abschrift 
der mit den Berechtigten vereinbarten Bestimmung darüber, daß und in welcher Rangordnung 
die Rechte derselben auf das zusammengelegte Werk als Ganzes übergehen sollen (Berggesetz § 57) 
anzuschließen. Diese Vereinbarung ist ohne besonderen Antrag in der zweiten und dritten 
Abtheilung bei den betroffenen dinglichen Rechten zu vermerken. 
2. Bei Eintragung eines Feldesaustauschs sind, wenn auf dem Bergwerke dingliche Rechte 
haften, diese zugleich unter Hinweis auf den Bestätigungsbeschluß der Bergbehörde auf den 
hinzutretenden Feldestheil einzutragen und auf dem abgetretenen zu löschen. Berggesetz § 59 
Absatz 5. 
§ 99. 
Erlöschen vorgehender Rechtc. 
Legt der Bergwerkseigenthümer Bescheinigungen darüber vor, daß die Frist des § 36 
Absatz 2 (vergl. auch § 37) des Berggesetzes umlaufen ist und daß innerhalb derselben bei 
dem Landgerichte und dem Amtsgerichte, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, Klagen auf 
Anerkennung vorgehender Rechte (§§ 36, 37, 16 des Berggesetzes) gegen ihn nicht eingereicht 
sind, so ist dies auf seinen Antrag hinter der Aufschrift (§ 95) einzuschreiben. 
5 100. 
Açenderung oder Aufhebung der Verleihung. 
Wird die Verleihungsurkunde geändert oder ausgehoben (Berggesetz § 36), so hat die obere 
Bergbehörde das Grundbuchamt unter Mittheilung der Urkunde über die Aenderung um die 
Eintragung der Aenderung zu ersuchen. Vergl. 5 104. 
§ 101. 
Hilfsbanc. 
1. Sind im freien oder fremden Felde Hilfsbaue angelegt (Berggesetz §§ 50 ff.), so ist 
deren Eigenschaft als Bestandtheil des berechtigten Bergwerks oder der berechtigten Bergwerke 
auf Antrag des Bergwerkseigenthümers in das Grundbuch einzutragen. 
2. Mit dem Antrage sind einzureichen: 
a. in den Fällen des § 51 des Berggesetzes Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift 
der Entscheidung der Bergbehörde; 
Gesetzes und Verorduungablalt 1001. 25
	        
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