Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

156 X. 
b. eine Bestätigung der Bergbehörde, daß die Anlage ein Hilfsbau zu dem berechtigten 
Bergwerke oder zu den berechtigten Bergwerken ist. 
3. Ist der Hilfsbau in fremdem Felde angelegt, so ist die Belastung auch im Grund— 
buchheft des belasteten Bergwerks einzutragen, ohne daß es eines besonderen Antrags bedarf. 
8 102. 
Aufhebung des Bergwerkseigenthums. 
1. Sobald der vollzugsreife Beschluß der Bergbehörde über Einleitung des Verfahrens 
wegen Entziehung des Bergwerkseigenthums dem Grundbuchamt zukommt (§ 138 des Berg- 
gesetzes), hat dieses, sofern das Bergwerkseigenthum überhaupt im Grundbuche eingetragen ist: 
Q. den Beschluß in die zweite Abtheilung des Grundbuchs einzutragen; 
b. den Beschluß den aus dem Grundbuch ersichtlichen oder sonstwie bekannten Gläubigern 
und anderen dinglich Berechtigten gegen Beurkundung mit der Eröffnung behändigen 
zu lassen, daß ihnen binnen drei Monaten von der Behändigung an das Recht 
zustehe, behufs ihrer Befriedigung die Zwangsversteigerung des Bergwerks bei dem 
zuständigen Richter auf ihre Kosten, vorbehaltlich deren Erstattung aus dem Erlöse 
zu beantragen. 
2. Sobald der Beschluß über die Aufhebung des Bergwerkseigenthums (Verggesetz § 140) 
Rechtskraft erlangt hat, ersucht die obere Bergbehörde das Grundbuchamt um Eintragung des 
Beschlusses ins Grundbuch. 
8 103. 
Verzicht des Eigenthümers. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn der Eigenthümer eines Bergwerks vor der 
Bergbehörde seinen freiwilligen Verzicht auf dasselbe erklärt (Berggesetz § 141). 
§ 104. 
Schließung des Grundbuchheftes. 
1. Nach Eintragung des Aufhebungsbeschlusses (Berggesetz 88 110, 141) wird das über 
das Bergwerk geführte Grundbuchheft unter Angabe des Grundes geschlossen. 
2. Gleiche Wirkung wie die Aufhebung des Bergwerkseigenthums hat die Aufhebung der 
Verleihungsurkunde. § 100. 
3. Bei der Schließung sind die eingetragenen Belastungen von Amtswegen zu löschen. 
4. Grundstücke, die dem Bergwerk als Bestandtheil zugeschrieben sind, werden mit den 
darauf haftenden Belastungen in das über die Grundstücke ihres Bezirks geführte Grundbuch 
eingetragen. Alle Belastungen des früheren Bergwerks, für die auch die Grundstücke hafteten, 
werden in das neue Grundbuchheft der Grundstücke mit übertragen.
	        
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