X. 157
* 10.
Vorlegung von Urkunden.
1. Soweit in den Fällen der §§ 97, 100, 102 bis 104 Hypotheken, Grundschulden oder
Rentenschulden von den Eintragungen betroffen werden, finden die Vorschriften der §8 42 bis
44 der Grundbuchordnung keine Anwendung.
2. Das Grundbuchamt hat den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld= oder Rentenschuld-
briefs zur Vorlegung anzuhalten, um nach den Vorschriften des § 62 Absatz 1, des § 69 und
des § 70 Absatz 1 der Grundbuchordnung zu verfahren.
19. Gemeinsame Vorschriften für die besonderen Grundbücher.
8 106.
Ausschließlichkeit.
1. In das besondere Stammgutsgrundbuch sind diejenigen Grundstücke einzutragen, für
welche das Buch bestimmt ist. Grundstücke, die im gewöhnlichen Eigenthum des Stammherrn
stehen, dürfen in das Stammgutsgrundbuch nicht eingetragen werden und ebensowenig Rechts-
vorgänge, welche sich auf Grundstücke der letzteren Art beziehen.
2. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf Grundstücke des Bahneigenthümers,
welche nicht zur Bahn gehören.
3. Wegen der Aufnahme von Grundstücken in das Bergwerksgrundbuch vergleiche § 9.X.
Absatz 2.
Zugang von Grundstücken.
8 107.
Ohne Eigenthümerwechsel.
1. Wird ein Grundstück, das im freien Eigenthum des Stammherrn steht, mit der Stamm—
gutseigenschaft belastet, oder wird ein Grundstück des Bahneigenthümere oder Bergwerks-
eigenthümers nachträglich mit der Bahn oder dem Bergwerk vereinigt, so ist es an seiner
bisherigen Grundbuchstelle abzuschreiben und in das besondere Grundbuch zu übertragen.
2. Wird das besondere Grundbuch von einem anderen Grundbuchamt geführt als von
demjenigen, in dessen Büchern das Grundstück bisher stand, so hat das Grundbuchamt, aus
dessen Büchern das Grundstück ausscheidet, dem Grundbuchamt, das für das besondere Grund-
buch zuständig ist, eine beglaubigte Abschrift der sämmtlichen auf das Grundstück bezüglichen
Einträge gegen Empfangsbescheinigung zu übersenden.
3. Der Uebergang des Grundstücks in ein besonderes Grundbuch ist von dem abgebenden
Grundbuchamt behufs späterer Eintragung ins Lagerbuch im Veränderungsverzeichniß vor-
zumerken.
8 108.
Mit Eigenthümerwechsel.
1. Wenn zu Grundstücken, über welche besondere Grundbücher geführt werden, unter
Wechsel des Eigenthümers ein anderwärts gebuchtes Grundstück hinzuerworben wird, so hat
25.