Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

158 X. 
das Grundbuchamt, welches bis dahin das Grundbuch über das hinzuerworbene Grundstück 
geführt hat, dafür, falls nicht schon vorhanden, ein Einzelheft herzustellen. 
2. Der Eigenthumsübergang wird in dieses Einzelheft von dem bisher für das hinzu— 
erworbene Grundstück zuständigen Grundbuchamt eingetragen. 
3. Darauf wird im Hilfsheft die Uebereinstimmung der darin enthaltenen Einträge mit 
dem Grunobuchheft beurkundet und das Hilfsheft sammt den dazu gehörigen Grundakten dem 
zu Folge des Eigenthumswechsels zuständig gewordenen Grundbuchamt, welches das besondere 
Grundbuch führt, behufs Ueberschreibung des Grundstücks in das besondere Grundbuch gegen 
Empfangsbescheinigung übersendet. 
. Das zurückbleibende Grundbuchheft wird von dem bis dahin zuständig gewesenen 
Grundbuchamt unter Angabe des Grundes geschlossen. Zugleich verfährt das abgebende Grund- 
buchamt nach § 107 Absatz 3. 
5. Wenn jedoch das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, auch für das 
besondere Grundbuch zuständig ist, so wird der Eigenthumsübergang ohne vorherige Herstellung 
eines Einzelhefts des Bezirksgrundbuchs in das besondere Grundbuch eingetragen. 
Abgang von Grundstücken. 
§* 109. 
Ohne Eigenthümerwechsel. 
Verliert ein im besonderen Grundbuch eingetragenes Grundstück die Eigenschaft, die seine 
Behandlung im besonderen Grundbuch erforderlich macht, ohne den Eigenthümer zu wechseln, 
so findet die Vorschrift des § 107 entsprechende Anwendung. 
8 110. 
Mit Eigeuthümerwechsel. 
1. Wenn zu Folge Veräußerung eines in einem besonderen Grundbuche stehenden Grund. 
stücks die Voraussetzung seines Verbleibs im besonderen Grundbuch wegfällt, so hat das für 
das besondere Grundbuch zuständige Grundbuchamt ein Einzelheft, wenn nicht schon vorhanden, 
für das veräußerte Grundstück herzustellen. 
2. Der Eigenthumsübergang wird in diesem Einzelhefte von dem bis dahin für das 
abgehende Grundstück zuständigen Grundbuchamt eingetragen. 
3. Darauf wird im Hilfsheft die Uebereinstimmung der darin enthaltenen Einträge mit 
dem Grundbuchheft beurkundet und das Hilfsheft sammt den dazu gehörigen Grundakten dem 
zu Folge des Eigenthumswechsels zuständig gewordenen Grundbuchamt behufs Ueberschreibung 
des Grundstücks in das über die Grundstücke seines Bezirks geführte Grundbuch übersendet. 
4. Im Uebrigen wird nach § 108 Absatz 4, 5 verfahren. 
8 1II. 
Anwendung der allgemeinen Vorschriften. 
Die für die Bezirksgrundbücher getroffenen Vorschriften finden, soweit nicht anders 
bestimmt ist, auf die besonderen Grundbücher entsprechende Anwendung.
	        
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