160 X.
22. Bezüge der Gemeindegrundbuchbeamten.
r
Gebührenantheil.
1. Von der für Beurkundung eines obligatorischen Grundstücksveräußerungsvertrags durch
den Gemeindegrundbuchbeamten zu Gunsten der Staatskasse zu erhebenden Gebühr (Grund-
buchausführungsgesetz § 3 Absatz 2, § 30 Absatz 3) erhält der Grundbuchbeamte einen Antheil.
2. Der Antheil beträgt, soweit nicht anders bestimmt wird, ½ der Gebühr, höchstens
aber 10 +∆ vom einzelnen Vertrage.
* 118.
Auforderung.
Die Gemeindegrundbuchbeamten fordern ihre Gebührenantheile nach den für die Notare
geltenden Vorschriften beim Verwaltungshofe an.
23. Bezüge der Hilfsbeamten und Kanzlisten.
119.
Anweisung.
1. Ueber die den Hilfsbeamten und dem Kanzleipersonal der staatlichen Grundbuchämter
gebührenden wandelbaren Bezüge sind monatliche Gebührenlisten zu führen.
2. Die einzelnen Einträge in der Gebührenliste sind vom Grundbuchbeamten auf ihre
Richtigkeit zu prüfen und in der Liste als richtig zu bestätigen.
3. Am Ende jedes Monats wird das Verzeichniß abgeschlossen und eine Berechunng der
den einzelnen Berechtigten zukommenden Beträge beigefügt.
+. Eine Abschrift der Liste wird vom Grundbuchamt der Steuereinnehmerei zur Aus-
zahlung auf Rechnung der Amtskasse übersendet.
24. Schluß- und Dlebergangsbestimmungen.
8 120.
Dienstweisung.
Eingehendere Vorschriften über die Geschäftsführung der Grundbuchämter wird eine
Dienstweisung enthalten.
§ 121.
Wirksamkeit.
Diese Verordnung tritt an dem gemäß § 61 der Grundbuchausführungsverordnung vom
13. Dezember 1900 (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 1077) bestimmten Tage in Wirk-
samkeit für diejenigen Theile des Landes, in welchen das reichsgesetzliche Grundbuchrecht in
Kraft tritt.