Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

III. 15 
. die seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde des Aushebungsbezirkes. 
Händler, Tattersalls u. s. w. haben stets ihre sämmtlichen Pferde vorzuführen. 
Die Bürgermeister sind für die vollzählige und rechtzeitige Gestellung der Pferde ver- 
anwortlich und verpflichtet, persönlich bei der Aushebung zu erscheinen. Sie legen der Aus- 
hebungskommission die bei der letzten Musterung ausgefüllte Vorführungsliste, in welcher die 
zur Aushebung vorgeführten Pferde durch Unterstreichen kenntlich gemacht sind, sowie ein nach 
dem Muster der Vorführungsliste aufgestelltes Verzeichniß der in Zugang gekommenen 
Pferde vor. 
Es werden gemäß § 6 durch den Militärkommissar zunächst die oben unter c. bezeichneten, 
neu hinzugekommenen Pferde gemustert und dann die unter u. und b. genannten, bereits früher 
gemusterten Pferde einer nochmaligen Prüfung unterzogen. 
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind nach Klassen getrennt aufzustellen. Im 
Allgemeinen ist die frühere Klassifizirung durch den Vormusterungs-Kommissar maßgebend; 
einzelne nothwendig erscheinende Umbestimmungen bleiben jedoch dem militärischen Aushebungs- 
kommissar überlassen. 
Die für kriegsunbrauchbar erklärten Pferde werden sofort entlassen. 
19. 
Aus den kriegsbrauchbaren Pferden wird die für den Aushebungsbezirk festgesetzte Zahl 
und außerdem von jeder Klasse ein Zuschlag von 3 Prozent als Reserve ausgewählt. Sind 
hierbei für die besseren Klassen nicht die erforderlichen Pferde vorhanden, so ist der Ausfall 
durch die besten Pferde der nächst niedrigeren Klasse zu decken. 
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Muster E, die Reservepferde in u# 
ein besonderes National eingetragen und kommen sämmtlich zur Abschätzung. 
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indeß zunächst nicht abgenommen, sondern 
sind nur von den Besitzern bei Vermeidung der gesetzlich angedrohten Strafe auf 3 Wochen, 
vom Tage der Aushebung an gerechnet, zur Verfügung der Militärbehörde zu halten. 
Kriegsbrauchbare Pferde, welche als überschießend nicht sogleich ausgehoben werden, können 
auf Veranlassung des Militärkommissars zur nochmaligen Vorführung an einem späteren 
Tage bestimmt werden. 
Nach Beendigung der Auswahl ist festzustellen, wieviele weitere kriegsbrauchbare Pferde 
der einzelnen Klassen im Aushebungsbezirk noch vorhanden sind. Das Ergebniß ist von dem 
Civilkommissar dem Ministerium des Innern, von dem Militärkommissar dem Generalkommando 
nach Schluß des Aushebungsgeschäftes umgehend zu melden. 
8 20. 
Bei der Abschätzung, die von dem Civilkommissar geleitet wird, ist nur der Werth 
der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und von der Preissteigerung 
in Folge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 4 
age E.
	        
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