Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Zu Artikel 2 
Zisfer 1 und 
Artikel 3 des 
Gesetzes. 
230 XI. 
6. Das nach Artikel 2 Ziffer 4 stenerbare Einkommen umfaßt die nach Artikel 1, 2 
und 10 des Kapitalrentensteuergesetzes der Rentensteuer unterliegenden Zinsen und Renten, 
einschließlich der nach Artikel 5 Ziffer 5 bis 7 jenes Gesetzes von der Rentensteuer befreiten 
Bezüge. 
7. Als steuerbares Einkommen sind nicht zu betrachten die Bezüge der Hinterbliebenen von 
Unteroffizieren, Soldaten und gleichgestellten Militärbeamten aus der badischen Militärwittwen- 
kasse, sowie die solchen Hinterbliebenen auf Grund des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871 
(Reichsgesetzblatt Seite 275) und dessen Novellen, sowie des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1895 
(Reichsgesetzblatt Seite 261) gewährten Bewilligungen, ferner Verstümmelungszulagen, Guaden= 
pensionen, Almosen, Unterstützungen, endlich auch der Lebensunterhalt, welcher auf Grund ge- 
setzlicher Ernährungspflicht in Naturalien oder in Geld verabreicht wird. 
8. Steuerpflichtig ist derjenige, welchem der Bezug des steuerbaren Einkommens rechtlich 
zusteht, wenn jedoch über die Berechtigung Streit oder sonst Ungewißheit besteht, derjenige, 
welcher sich thatsächlich im Genuß des Einkommens befindet. 
9. Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen und Lebensversicherungen, sowie Lotteric- 
gewinne und Gewinne bei Liegenschaftsverkäufen gelten, sofern nicht der An= und Verkauf von 
Loosen oder von Grundstücken gewerbsmäßig betrieben wird, nicht als steuerbares Einkommen, 
sondern als Vermögensvermehrung. 
83. 
Das steuerbare Einkommen aus Grundstücken besteht, 
. wenn dieselben verpachtet sind: 
in den in Geld oder Geldeswerth bedungenen Pachtzinsen der Grundstücke und der 
etwa mitverpachteten beweglichen Gegenstände nach Abzug der dem Verpächter (Eigen- 
thümer) verbleibenden dauernden Lasten, wozu in der Regel die Grundsteuer und die 
daran sich anschließenden Gemeindeumlagen und Kirchensteuern gehören werden; 
wenn verpachtete Grundstücke in Afterpacht gegeben sind: 
(neben dem nach lit. a. für den Eigenthümer sich ergebenden Einkommen) für den 
Afterverpächter in dem Pachtzins, welchen derselbe bezieht, nach Abzug des Pachtzinses, 
welchen er seinerseits zu entrichten hat, und des sonstigen, in Folge des Pacht= oder 
Afterpachtvertrags von ihm etwa zu bestreitenden Aufwandes; 
l wenn die Grundstücke nicht einem land= oder forstwirthschaftlichen, Gruben= oder ähn- 
lichen Betriebe, einem Gewerbe oder einer sonstigen auf Gewinn gerichteten Thätigkeit 
gewidmet sind, sondern vom Eigenthümer zu sonstigen Zwecken benützt werden, z. B. 
Ziergärten, Spielplätze: 
in dem Pachtwerth der Grundstücke nach Abzug der Grundsteuer und der sich daran 
anschließenden Gemeindeumlagen und Kirchensteuern. 
Das steuerbare Einkommen aus Gebäuden besteht, 
.l wenn dieselben ganz oder theilweise vermiethet sind: 
in den in Geld= oder Geldeswerth bedungenen Miethzinsen der Gebäude= oder Ge- 
bäudetheile und der etwa mitvermietheten beweglichen Gegenstände nach Abzug des zu 
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