Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

232 XI. 
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die Auslagen für in Geld oder Naturalien bestehende Löhne des zum Land= und 
Forstwirthschaftsbetrieb angenommenen Personals, die Beiträge für dasselbe zu Kranken- 
kassen und zur Unfall= und Invalidenversicherung, sowie der Werth des Unterhalts 
der in der Land= oder Forstwirthschaft mitarbeitenden Familienangehörigen, soweit 
solcher nach Artikel 3 des Gesetzes und § 9 dieser Verordnung abzugsfähig ist: 
. die sonstigen Auslagen des laufenden Geschäftsbetriebs, insbesondere für Erhaltung 
und Ergänzung des lebenden und todten Inventars, für den Zukauf von Vieh, Stroh, 
Heu, Dünger und anderen zur Führung der Wirthschaft nöthigen Gegenständen, für 
Reparaturen an den Wirthschaftsgebäuden oder sonstigen wirthschaftlichen Anlagen, 
für Unterhaltung von Wegen, Brücken 2c., für Hut und Verwaltung — nicht aber 
die Ausgaben für Verbesserung und Vermehrung des lebenden und todten Inventars, 
für Vergrößerung, Erweiterung oder Verbesserung oder für sonstige Erhöhung des 
Werthes oder der Ertragsfähigkeit der Wirthschaftsgebäude, Grundstücke und sonstigen 
wirthschaftlichen Anlagen —; 
die Grund= und Häusersteuer und die daran sich knüpfenden Gemeindeumlagen und 
Kirchensteuern, sowie die sonstigen Gemeindeabgaben, welche sich (wie z. B. Almend- 
genußauflagen, mit dem land= und forstwirthschaftlichen Betriebe zusammenhängende 
Genossenschaftsumlagen, Gebühren und Beiträge für Benutzung von Gemeinde-Ein- 
richtungen und Anlagen) als Einkommensbelastung darstellen; 
g. die indirekten Steuern und örtlichen Verbrauchsabgaben, soweit dieselben einen Be- 
standtheil der geschäftlichen Unkosten bilden; 
. die Prämien für Versicherung der Wirthschaftsgebäude, der Wirthschaftserzeugnisse 
und des wirthschaftlichen Inventars gegen Feuer-, Hagel= und anderen Schaden. 
2. Für Pachtzinsen, privatrechtliche Lasten und Naturallöhne der Hilfsarbeiter (lit. a., c. 
und (..), welche in Erzeugnissen der eigenenen Landwirthschaft geleistet werden und somit das 
Roheinkommen vermindern, desgleichen für persönliche oder Grunddienstbarkeiten, welche auf 
den bewirthschafteten Grundstücken haften, findet ein Abzug nicht statt. 
3. Das Einkommen aus Waldbesitz und Forstwirthschaft ist bei Waldungen, die nicht auf 
Grund eines Forsteinrichtungswerks nachhaltig bewirthschaftet werden, lediglich nach Artikel 12 
Absatz 6 des Gesetzes zu berechnen; die Bestimmungen des Absatz 1 finden auf solche Wal- 
dungen keine Anwendung. 
V. Auf die Berechnung des steuerbaren Einkommens aus Grundstücken, deren Erträgnisse 
wie beim Betriebe von Brüchen, Gruben der Substanz des Bodeus entnommen werden, finden, 
soweit der Betrieb sich nicht als eine gewerbliche Unternehmung darstellt und demgemäß nach 
§ 4 Absatz 4 zu behandeln ist, die vorstehend unter Ziffer IV. gegebenen Bestimmungen ent- 
sprechende Anwendung. 
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84. 
u Artilel 2 1. Das steuerbare Einkommen aus Gewerbsunternehmungen, welche die fabrik= oder hand- 
k werksmäßige Herstellung von Gegenständen auf Bestellung oder zum Verkauf bezwecken, sowie 
Gesetzes.
	        
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