Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XI. 233 
aus Handelsunternehmungen, welche sich mit dem Ankauf und Wiederverkauf von Waaren be— 
fassen, besteht: 
in dem Erlös (Verkaufspreis) für die im Laufe des Jahres verkauften oder an den Be— 
steller abgelieferten Waaren und Erzeugnisse, sowie in dem Geldwerth der etwa vom Steuer— 
pflichtigen für den eigenen Bedarf verwendeten Waaren und Erzeugnisse nach Abzug des 
Selbstkostenpreises derselben und in den sonstigen Einnahmen aus dem Geschäft. Als Selbst- 
kostenpreis gelten — soweit auf die verkauften, beziehungsweise abgelieferten und selbstver- 
brauchten Waaren und Erzeugnisse entfallend — nachstehende Auslagen: 
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Kosten des laufenden Betriebes, so namentlich die Anschaffungskosten (Ankaufspreis 
nebst Bezugskosten) der Roh= und Hilfsstoffe und der angekauften Waaren; der Auf- 
wand für Arbeitslöhne, Gehalte und freie Verköstigung der Gehilfen und Angestellten, 
für deren Kranken-, Unfall= und Invalidenversicherung, für den Unterhalt der im 
Geschäftsbetrieb mitarbeitenden Familicnangehörigen, soweit solcher nach Artikel 3 des 
Gesetzes und § 9 dieser Verordnung abzugsfähig ist, für den Absatz, für Reisende, 
für Inserate, für Pacht= und Miethzinsen der zum Gewerbe benützten gepachteten 
und gemietheten Grundstücke, Gebäude, Betriebseinrichtungen und Geräthschaften; 
der Aufwand für den Unterhalt der im Geschäft verwendeten Thiere; die Zinsen für 
laufende Geschäfts= und für Kontokorrentschulden; 
. die nothwendigen Unterhaltungskosten des stehenden Betriebskapitals, so namentlich der 
zum Gewerbebetrieb benützten Gebände, der Maschinen, Geräthschaften und sonstigen 
Geschäftseinrichtungen; 
. der durchschnittliche mittlere Aufwand für solche Neuanschaffungen von Geschäftsein- 
richtungen und Geräthschaften von kürzerer Dauer, welche lediglich zur Wiederergänzung 
der durch den Betrieb abgängig gewordenen Gegenstände dienen, bei Betriebseinrich- 
tungen von längerer Dauer aber, wie z. B. bei Gebänden und Maschinen — sofern 
dieselben nicht gemiethet sind —, der Werth der jährlichen Abnützung; dagegen eignen 
sich Verwendungen zur Geschäftserweiterung, zur Gründung und Verstärkung von 
geschäftlichen Reserve= und Erneuerungsfonds und zu sonstigen Kapitalanlagen oder 
Kapitalabtragungen nicht zum Abzug; 
. die unter normalen Verhältnissen unvermeidlichen Abgänge an den Waarenvorräthen, 
Roh= und Hilfsstoffen durch Zehrung, Schwand u. s. w., auch der mittlere durch- 
schnittliche Betrag der unter normalen Verhältnissen als unbeibringlich zur Abschreibung 
kommenden Aktivausstände; 
Brandversicherungs= und andere Assekuranzkosten für die dem Geschäftsbetrieb dienenden 
Gebäude, Einrichtungen und Vorräthe; 
.#die auf den zum Gewerbebetrieb verwendeten Grundstücken, Gebäuden und Betriebs- 
kapitalien ruhende Grund-, Häuser= und Gewerbsteuer und die sich daran knüpfenden 
und sonstigen, mit dem Gewerbebetrieb in Zusammenhang stehenden Gemeindeabgaben, 
welche sich als Einkommensbelastung darstellen, ferner die sich daran knüpfenden 
Kirchenstenern und die Handelskammer= und Handwerkskammerbeiträge;
	        
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