Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

234 XI. 
g. die in Folge des Gewerbebetriebs, beziehungsweise für zu demselben erforderliche 
Gegenstände zu entrichtenden indirekten Steuern und örtlichen Verbrauchsabgaben (so 
z. B. die Biersteuer und die Branntweinsteuer, welche der Bierbrauer und der Brannt- 
weinbrenner zu entrichten hat, Reichsstempelabgaben). 
2. Das steuerbare Einkommen aus Bankgeschäften und andern ähnlichen Unternehmungen 
umfaßt: 
Die Jahreseinnahme aus dem Verkaufe, der Einlösung oder Einkassirung von Geldsorten, 
Gold und Silber in Barren, Banknoten, Koupons, Wechseln und Werthpapieren nach Abzug 
der bezüglichen Ankaufskosten; die Jahreseinnahme an Zinsen von den im Geschäftsbetrieb 
befindlichen Werthpapieren und den vom Geschäftsbetrieb herrührenden Aktivausständen, ein- 
schließlich der im Kontokorrent laufenden Guthaben, soweit die Summe dieser Zinsbezüge die 
Summe der aus dem laufenden Geschäftsbetrieb herrührenden Schuldzinsen, so insbesondere 
der Kontokorrentpassivzinsen und der Zinsen für Hinterlegungen 2c. übersteigt (so bei Hypotheken= 
banken insbesondere die Jahreseinnahme an Zinsen aus den auf Hypothek ausgeliehenen 
Forderungen, insoweit die Summe dieser Zinsen den Jahresbetrag der Zinsen für die aus- 
gegebenen Pfandbriefe übertrifft); die Jahreseinnahme an Provisionen für Geschäftsbesorgungen 
aller Art, sowie die sonstigen Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb. An der Summe der 
Einnahmen sind die denselben entsprechenden Auslagen der unter Absatz 1 à. bis mit g. bezeich- 
neten Art in Abzug zu bringen. 
3. Das steuerbare Einkommen aus Speditions-, Kommissions= und ähnlichen Geschäften 
besteht in der rohen Jahreseinnahme aus dem Geschäftsbetrieb nach Abzug des dieser Jahres- 
einnahme entsprechenden unter Absatz 1 u. bis mit g. bezeichneten Aufwandes. 
4. Bei sonstigen gewerblichen, sowie auch bei Bergwerksunternehmungen ist das steuerbare 
Einkommen unter entsprechender Anwendung der vorstehenden Bestimmungen zu berechnen. 
5. Wenn gewerbliche Unternehmungen Geschäftsbücher führen, kann der Steuerpflichtige 
das Einkommen hieraus entweder nach Vorschrift der Absätze 1 bis 4 berechnen oder den aus 
der letzten — nach Vorschrift des § 40 Absatz 2 des Handelzgesetzbuchs aufgestellten — 
Inventur und Bilanz einschließlich der Gewinn= und Verlustrechnung sich ergebenden Rein- 
gewinn angeben. In letzterm Falle sind jedoch etwaige Abzüge für nach Artikel 3 Absatz 1 
und 3 des Gesetzes nicht abzugsfähige Ausgaben — so insbesondere für Verzinsung des in 
der Unternehmung angelegten eigenen Kapitals, für Vergütung der eigenen Thätigkeit des 
Steuerpflichtigen, für den Unterhalt des Pflichtigen und seiner Familie, soweit es sich nicht 
um Angehörige handelt, die eine gewerbliche Hilfsperson ersetzen — zuzurechnen und ist, falls 
die für Entwerthung und Abnützung von Gebäuden, Maschinen, Betriebsgeräthschaften u. s. w. 
zu bewirkenden Abschreibungen etwa zu hoch angenommen worden sein sollten, der hiernach zu 
nieder berechnete Reingewinn entsprechend zu erhöhen. — Wenn das nach Absatz 1 bis 4 berech- 
nete Einkommen niedriger ist, als das sich nach der zweiten Berechnungsweise ergebende, so 
erfolgt die Veranlagung nach letzterer (§ 12 Absatz 7 des Gesetzes), es müßte denn inzwischen 
eine Einschränkung des Geschäftsbetriebs stattgefunden haben, die eine wesentliche Aenderung 
der Einkommensquelle bewirkt.
	        
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